Juni 2025
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BMFMinisterium hat den AEAO angepasst
Abo-Inhalt28.04.20251 Min. Lesedauer
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Hinweis an Redaktion
| Mit Schreiben vom 3.3.25 hat das BMF die Regelungen des AEAO zu §§ 31b, 60, 146a, 156, 175, 251 und 367 AO geändert (IV D 1 - S 0062/00117/001/007, DOK: COO.7005.100.3.11136742, Abruf-Nr. 247091). |
archiv
Ausgabe 8 | 2021
Seite 179 – 180Steuerstrafrechtlich ist Nr. 2.2 AEAO zu § 31b von Interesse. Führt eine Hinterziehung „nur“ zu ersparten Aufwendungen, soll der Verkürzungsbetrag keinen illegal erworbenen Vermögenswert bei der Geldwäsche darstellen (OLG Saarbrücken, PStR 21, 179). Mangels geldwäschetauglichen Tatobjekts besteht laut AEAO daher keine geldwäschebezogene Offenbarungs- oder Mitteilungsbefugnis nach § 31b Abs. 1 und 2 AO mehr. (DR)
AUSGABE: PStR 6/2025, S. 122 · ID: 50354526
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