Juni 2025
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Gewerberechtliche UnzuverlässigkeitSteuerschulden beglichen: So kann ein Gewerbe wieder gestattet werden
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VG Berlin
| Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und die im Eröffnungsbeschluss enthaltene Ankündigung einer Restschuldbefreiung bewirken nicht für sich genommen, dass weiter bestehende Steuerschulden bezüglich der Annahme einer Unzuverlässigkeit im Rahmen eines Wiedergestattungsverfahrens außer Betracht bleiben dürfen. Das hat das VG Berlin entschieden. |
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AUSGABE: PStR 6/2025, S. 129 · ID: 49973321
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