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Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortetKlagefrist versäumt – greift die Rechtsbehelfsbelehrung als Rettungsanker?
| Wird die Klagefrist versäumt, ist fraglich, welche Möglichkeiten verbleiben, um einen Haftungsfall zu vermeiden. |
FRAGE DES STEUERBERATERS: Im Rahmen eines Steuerstreits habe ich für meinen Mandanten fristgerecht Klage per E-Mail und nach Ablauf der Monatsfrist des § 47 Abs. 1 S. 1 FGO erneut per beSt eingereicht. Die Rechtsbehelfsbelehrung lautete wie folgt: „Gegen diese Entscheidung kann Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Finanzgericht [...] schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. [...] Die Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO.“ Gilt in diesem Fall die Jahresfrist des § 55 Abs. 2 FGO, weil diese Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist?
AUSGABE: PStR 6/2025, S. 143 · ID: 50280767