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ErmittlungsverfahrenDie Strafsachenstellen sind in der Mühle der Qualitäts- und Quantitätsprobleme

Abo-Inhalt09.12.2025241 Min. LesedauerVon RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR, FAin StrR, Ecovis L+C, Würzburg, und RD a. D. Dr. Henning Wenzel, Tremsbüttelvon RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR, FAin StrR, Ecovis L+C, Würzburg, und RD a. D. Dr. Henning Wenzel, Tremsbüttel

In der Juristerei kann man oft unterschiedlicher Ansicht sein. In der Rubrik „Kontrovers“ beleuchten zwei Experten ein Thema aus verschiedenen Blickwinkeln. Alles ist streitbar, so auch taktische Unwägbarkeiten im Ermittlungsverfahren. Teilweise können diese verallgemeinert werden. Die Strafverfolgung im Steuerrecht hängt maßgeblich von der quantitativen Besetzung der Strafsachenstellen im FA sowie von der qualitativen Aus- und Fortbildung ab. Oft dauern Ermittlungs- und Strafverfahren zu lange und werden in der Sache auch nicht immer richtig rechtlich behandelt.

»RD a. D. Dr. Henning Wenzel: Wie im allgemeinen Straf- und Steuerstrafrecht können auch die quantitativen und qualitativen Probleme der Ermittlungsbehörden im Steuerstrafrecht nicht pauschaliert werden. Dennoch gibt es wiederkehrende Muster, die mich auch durch meine eigenen Erfahrungen ratlos zurücklassen. Anbei ein kleiner Ausschnitt an Fragen aus meinem großen Fragenkanon:

Warum werden wegweisende Werkzeuge nicht offensiv bundesweit geteilt und ausgerollt, um die Qualität zu verbessern? Bereits das föderale System mit seinen 16 Bundesländern und den dadurch unterschiedlichen Organisationsformen innerhalb der Landesstrukturen machen es schwierig, einheitliche Qualitätsstandards zu erreichen. Während z. B. in einem Bundesland mit großem Aufwand neue, umfangreiche und detaillierte Praxishandbücher zum Steuerstrafrecht erarbeitet wurden, fliegen einige andere Bundesländer weiterhin fast blind.

Wieso gibt es keinen einheitlichen Ausbildungsstandard, der den Anforderungen des Arbeitsplatzes genügt? Durch die Landeskompetenzen gibt es im Steuerstrafrecht keinen einheitlichen Plan für die praktische und theoretische Ausbildung. Alleiniges „Training on the Job“ kann bei der rechtlichen Komplexität und den vielen formalen Anforderungen nicht die notwendigen Grundlagen legen; die Ausbilder, gleich wie engagiert und gut sie sind, werden mit diesem System fast immer überfordert. Viele wichtige praxisrelevante Details der StPO, des Strafrechts AT, des materiellen Steuerstrafrechts oder z. B. der notwendigen Differenzierungen zwischen Steuer- und Steuerstrafrecht können nur durch qualifizierte Schulungen auf dem notwendigen Niveau so vermittelt werden, dass dieses Wissen eine qualitative Arbeit trägt. Der teilweise Blindflug im Recht muss ein Ende haben. Ein Gesamtschulungszeitraum von unterhalb drei Wochen ist zumindest eine grobe dienstliche Verkennung der besonderen Funktion der strafrechtlichen Ermittlungsorgane. Es muss dringend ein bundeseinheitliches Konzept geben, bei dem die notwendige praktische mit der essenziellen akademischen Ausbildung im Steuerstrafrecht sinnvoll verzahnt wird.

Warum werden für die Schwerpunktstaatsanwaltschaften im Steuerstrafrecht immer wieder keine externen Experten (Wirtschaftsstrafverteidiger, Finanzbeamte usw.) direkt eingestellt, obwohl durchaus Interesse an einem solchen Verfahren vorhanden ist?

Warum sind teilweise die Dienststellen so stark unterbesetzt? Quantität kann nicht erreicht werden, wenn die Dienststellen personell und materiell nicht adäquat ausgestattet sind. Z. B. sind in 2024 die Steuerstrafrechtsstellen in Schleswig-Holstein gerade einmal mit 67,08 % besetzt gewesen (vgl. SH Drs. 20/2181 (neu), S. 2).

»RAin Dr. Janika Sievert: Diese Fragen sind allesamt berechtigt; eine Lösung rein aufseiten der Ermittlungsbehörden aber vielleicht zu einfach und zu einseitig. In vielen Verfahren gibt es an der Qualität und der Geschwindigkeit der Bearbeitung nichts auszusetzen. Die strukturellen Probleme innerhalb der Ermittlungsbehörden müssen beachtet werden, sie sind jedoch kein alleiniges Problem des Steuerstrafrechts. Mehr strafrechtliches Basiswissen wäre aus Verteidigersicht oftmals wünschenswert. Gleichzeitig darf nicht aus dem Blick geraten, dass die von einem Steuerstrafverfahren betroffenen Mandanten ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Ermittlungen zügig durchgeführt werden. Ein Strafverfahren, das sich über Jahre hinzieht, bedeutet für viele Betroffene eine hohe Belastung, u. a. psychisch und finanziell.

Es ist den Mandanten immer schwierig zu erklären, dass strukturelle Defizite, mangelnde Ausbildung oder unzureichende personelle Ausstattung aufseiten der Ermittlungsbehörden als Entschuldigung für erhebliche Verfahrensverzögerungen herangezogen werden. Auch die Verteidigungsarbeit wird dadurch nicht einfacher, z. B. wenn die Erinnerung an weit zurückliegende Ereignisse verblasst oder wichtige Zeugen nicht mehr zur Verfügung stehen. Auch die Mitwirkungsbereitschaft der Mandanten nimmt erfahrungsgemäß mit der Dauer des Verfahrens ab; der erste Schreck einer Verfahrenseinleitung oder gar Durchsuchung verliert mit der Zeit seine Bedrohlichkeit.

Eine nachhaltige Verbesserung kann daher nur gelingen, wenn Effizienz und Qualität der Ermittlungen gleichermaßen in den Blick genommen werden. Qualifizierte Aus- und Fortbildung, ausreichende personelle Ausstattung und einheitliche Standards sind unbestreitbar wichtig – sie dürfen aber nicht als Selbstzweck dienen. Letztlich sollte das Ziel aller Bemühungen sein, dass Strafverfahren nicht nur gründlich, sondern auch zügig geführt werden. Der Rechtsstaat beweist seine Stärke nicht in der Länge, sondern in der Fairness und der Verlässlichkeit seiner Verfahren.

Gleiches gilt aber auch aufseiten der Verteidiger: fachliches Wissen, eine effiziente Arbeitsweise, Erreichbarkeit und Verlässlichkeit erleichtern sicherlich auch den Behörden die Gestaltung eines schlanken und zügigen Ermittlungsverfahrens. Die x-te Fristverlängerung, um den Schriftsatz mittels Fax und E-Mail doppelt einzureichen, ist hier sicher nicht zuträglich.

AUSGABE: PStR 1/2026, S. 20 · ID: 50633780

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