Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortetZahlung auf Geldauflage ist insolvenzrechtlich anfechtbar
Erfüllt ein Schuldner im Rahmen seines Strafverfahrens eine von der Strafjustiz beschlossene Geldauflage i. S. v. § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 2 StPO, ist fraglich, ob der Insolvenzverwalter diese nach § 131 InsO gegenüber dem Land auch anfechten kann, wenn nicht die Landeskasse, sondern eine gemeinnützige Einrichtung die Empfängerin der Zahlung war. Eine erfolgreiche Anfechtung hat für den Schuldner weitreichende Konsequenzen.
FRAGE DES STEUERBERATERS: Mein Kollege K, ebenfalls ein Steuerberater, wurde wegen Betrugs angeklagt. Das Verfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage i. H. v. 60.000 EUR eingestellt. 40.000 EUR sollten an die Landeskasse und 20.000 EUR an eine gemeinnützige Einrichtung geleistet werden. Noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zahlte K. Der Insolvenzverwalter hält diese Zahlungen für anfechtbar, weil sie vor der Insolvenz geleistet wurden. Zu Recht?
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AUSGABE: PStR 1/2026, S. 23 · ID: 50633788