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Übersicht zur Mittelgebühr§ 14 RVG: aktuelle Entscheidungen aus dem Jahr 2023 in Straf- und Bußgeldsachen
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Hinweis an Redaktion
| In Straf- und Bußgeldsachen sieht das RVG Rahmengebühren (Betragsrahmengebühren) vor, bei denen die Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen ist (§ 14 RVG). Die folgende Rechtsprechungsübersicht fasst die aktuellen Entscheidungen aus dem Jahr 2023 zusammen (entsprechende Übersicht zu den Jahren 2021/2022: RVG prof. 23, 49; wegen weiterer Einzelheiten zu § 14 RVG vgl. Burhoff, in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Teil A Rn. 1747 ff.). |
Rechtsprechung 2023 zu § 14 RVG in Strafverfahren (Teil 4 VV RVG) | ||
Gericht/Fundstelle | Inhalt | |
Begriff der Unbilligkeit | LG Koblenz 22.8.23, 6 Qs 38/23 LG Leipzig 6.1.23, 5 Qs 66/22 | Unbillig i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist eine Gebührenbestimmung, wenn sie um 20 Prozent oder mehr von der Gebühr abweicht, die sich unter Berücksichtigung aller in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG genannten Bemessungsgrundlagen ergibt. |
Allgemeines | LG Karlsruhe 6.12.23, 16 Qs 57/23 | Die Strafverteidigerrahmengebühr ist nicht zu mindern, weil die StA auf Freispruch plädiert. Die StA stellt ihren Antrag erst am Ende der Hauptverhandlung und dieser bindet das erkennende Gericht nicht. Deswegen hat ein gewissenhafter Strafverteidiger die Hauptverhandlung einschließlich seines eigenen Schlussvortrags mit demselben Aufwand vorzubereiten und zu halten, wie bei jedem anderen Antrag der StA auch. |
AG Linz 22.3.23,
3 Cs 2080 Je 32837/22 | Ein Beschwerdeverfahren ist aufgrund des in Vorbem. 4.1 Abs. 1 VV RVG normierten Pauschalcharakters der Gebühren durch die jeweiligen Verfahrensgebühren mit abgegolten. | |
Mittelgebühr, Allgemeines | LG Magdeburg 24.8.23, 25 Qs 49/23, Abruf- Nr. 237796 | Das Vorliegen der Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung und der Beiordnung als Pflichtverteidiger begründen im Erstattungsfall nicht die Festsetzung der Gebühren mindestens in Höhe der Mittelgebühr. |
Höchstgebühr | AG Linz 22.3.23,
3 Cs 2080 Je 32837/22 | Der Umstand, dass sich der Verteidiger im Ermittlungsverfahren zur Beschlagnahme des Führerscheins bzw. vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis schriftsätzlich äußerte bzw. Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung i. S. d.§ 111a StPO einlegte, den Tatort besichtigte und Fotos von der Örtlichkeit fertigte, rechtfertigt nicht den Ansatz der Höchstgebühr. |
Terminsgebühr | LG Dessau-Roßlau 23.2.23, 6 Qs 29/23 | Erscheint ein in einem Strafverfahren geladener Angeklagter nicht und beschränkt sich deshalb die Hauptverhandlungsdauer auf 15 Minuten, ist der Aufwand für die Bemessung der Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG als unterdurchschnittlich zu qualifizieren. |
Bindungswirkung | OLG Schleswig 26.7.23,
7 U 42/23 | Eine einmal getroffene Gebührenbestimmung ist bindend; es sei denn, der Rechtsanwalt hat einen Gebührentatbestand versehentlich übersehen oder wenn sich nachträglich wesentliche Änderungen hinsichtlich der für die Bestimmung des Gebührensatzes maßgeblichen Umstände ergeben haben, die bei Rechnungsstellung noch nicht bekannt gewesen sind. |
Verfahren | OLG Brandenburg 26.6.23, 1 Ws 12/23 (S), JurBüro 23, 579 | Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 3 S. 1 RVG und dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf zur Einführung des RVG: BT-Drucksache 15/1971, S. 234) beschränkt sich die Anwendbarkeit der vorgenannten Vorschrift auf die Fälle der Einholung eines Gutachtens der RAK durch das Gericht in einem Rechtsstreit über die Höhe der Rahmengebühr zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Damit sind die Anwendungsfälle auf Zivilstreitigkeiten zwischen Rechtsanwalt und Mandanten beschränkt. Fälle der Heranziehung durch die StA oder durch die Strafgerichte sind unabhängig von § 73 Abs. 2 Nr. 8 BRAO davon nicht erfasst. |
LG Dresden 14.9.23, 5 Qs 56/23 | Eine vom Gericht zu tolerierende Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts liegt nur vor, wenn sie aufgrund der Umstände des Einzelfalls in Verbindung mit den Bemessungskriterien getroffen worden ist. |
Ausgabe: 3/2024, S. 45 · ID: 49877379
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