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VertretungsbereitschaftWer dem Gericht entgegenkommt, kann die Terminsgebühr verlieren

Leseprobe20.02.20241 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

| Sichert ein erkrankter Anwalt dem Gericht zu, am Verhandlungstag „auf allen möglichen Kommunikationskanälen“ erreichbar zu sein, verdient er keine Terminsgebühr. Denn er muss vertretungsbereit anwesend sein. Hieran ändert sich nichts, nur weil das Gericht den Anwalt gebeten hatte, den Termin ohne ihn „an Gerichtsstelle durchführen“ zu können (OVG NRW 13.10.23, 1 E 645/23, Abruf-Nr. 239278). |

Bei einer mündlichen Verhandlung wird der Aufwand vergütet, der dem Anwalt durch seine (aufmerksame) Teilnahme und das damit verbundene Mitdenken und ggf. Eingreifen entsteht. Ein vergleichbarer Aufwand entsteht typischerweise nicht, wenn ein Termin mit Einverständnis des verhinderten Anwalts durchgeführt wird, dieser aber dabei nicht anwesend ist. Der Anwalt hat es selbst in der Hand, bei der durchgeführten Verhandlung dabei zu sein und die Terminsgebühr zu verdienen. Im vorliegenden Fall hätte er schlicht und entgegen dem Wunsch des Gerichts an seinem Antrag festhalten müssen, den Termin zu verlegen, um ihn später selbst wahrnehmen zu können.

Weiterführende Hinweise
  • In einer Grafik: Wenn der Verkehrsanwalt Termine wahrnimmt, RVG prof. 24, 6
  • Bei mehreren Teilanerkenntnisurteilen gibt es eine Terminsgebühr aus Summe der Einzelwerte, RVG prof. 23, 96

AUSGABE: RVGprof 3/2024, S. 37 · ID: 49867979

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