StreitwertNiedriger Streitwert steht Beschwer der Partei entgegen
| Wenn eine Partei eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Honorarvereinbarung mit ihren Prozessbevollmächtigten erst nach Abschluss des Rechtsstreits getroffen hat, gilt: Sie kann die Beschwerde wegen einer nach ihrer Auffassung zu niedrigen Streitwertfestsetzung nicht darauf stützen (OLG Brandenburg 14.3.23, 6 W 13/23, Abruf-Nr. 238165). |
Eine Partei wird – anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht (§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG) – durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert (vgl. BGH 20.12.11, VIII ZB 59/11; 29.10.09, III ZB 40/09). Eine Beschwer der Partei kann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn sie mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Honorarvereinbarung getroffen hat (so u. a. OLG Düsseldorf 16.6.05, 5 W 13/05; OLG Frankfurt 13.8.09, 6 W 182/08; OLG Stuttgart 21.1.21, 2 W 7/20; OVG Bautzen 1.3.06, 2 E 324/05). Das gilt aber nach dem OLG nicht, wenn diese erst nach der Kostengrundentscheidung geschlossen wird.
Ausgabe: 4/2024, S. 58 · ID: 49786832
Mehr zu diesen Themen
Bereiche
- IWW
Formate
- Alle