AuslagenZeuge erhält für Vernehmung durch Polizei im Auftrag der StA Entschädigung nach JVEG
| Wenn Zeugen aufgrund einer Vorladung zu einer Vernehmung erscheinen müssen, haben sie grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung gemäß dem JVEG. Dieser umfasst insbesondere Fahrtkosten, Verdienstausfall und ggf. Übernachtungskosten. Besonderheiten bestehen, wenn die persönliche Vernehmung im Auftrag der StA bei der Polizeidienststelle des Meldeorts des Zeugen und nicht an dessen weit entferntem Dienstort erfolgen soll. |
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AUSGABE: RVGprof 3/2024, S. 49 · ID: 49868500