Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
    1. Startseite
    2. RVGprof RVG professionell
    3. Sobald die Akte unterwegs ist, ist die Aktenversendungspauschale fällig

AuslageSobald die Akte unterwegs ist, ist die Aktenversendungspauschale fällig

Leseprobe22.06.202486 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

| Die Aktenversendungspauschale muss auch gezahlt werden, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf Akteneinsicht nach Übergabe der Akte in den Geschäftsgang zurücknimmt (KG 30.4.24, 5 AR 8/24, Abruf-Nr. 241816). |

Für den Anfall der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG-KV reicht es aus, dass das Gericht die Akten auf Antrag an den Antragsteller i. S. v. § 28 Abs. 2 GKG versendet hat. Nimmt der Antragsteller seinen Antrag zurück, nachdem die Akte durch die Geschäftsstelle zur Übersendung in den Geschäftsgang gegeben worden ist, gilt: Die aktenversendende Stelle muss nicht nachforschen, wo sich die Akte gerade befindet. Sie muss nicht versuchen, die bereits auf den Weg gebrachte Akte anzuhalten oder gar zurückzuholen. Denn eine Anhalte- und/oder Rückholpflicht würde die sowieso schon knappen Ressourcen der Justiz weiter belasten. Es gilt also: Wer die Musik bestellt, muss sie bezahlen, auch wenn er vor Spielbeginn die Musik wieder abbestellt.

AUSGABE: RVGprof 7/2024, S. 109 · ID: 50047816

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2024
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht

Bildrechte