TerminsgebührTerminsgebühr bei Besprechung mit Dritten ohne Beteiligung des Gegners
| Prozessbevollmächtigte und Dritte nutzen häufig Telefonate, um zu einer einvernehmlichen Erledigung des Rechtsstreits zu kommen. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren ist dann oft das Entstehen und die Erstattungsfähigkeit einer Terminsgebühr streitig. Das OLG Frankfurt bejaht bei Gesprächen zwischen den Bevollmächtigten mehrerer Beklagter ohne Beteiligung des Gegners eine Terminsgebühr, selbst wenn nur der Gegner vorab seine grundsätzliche Bereitschaft zum Eintritt in Vergleichsgespräche bekannt gegeben hat. |
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AUSGABE: RVGprof 7/2024, S. 114 · ID: 49991857