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StrafprozessSchriftsatz muss nicht ursächlich, aber abgesendet sein
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Hinweis an Redaktion
| Die auf Förderung gerichtete anwaltliche Mitwirkungshandlung i. S. d. Nr. 4141 VV RVG muss für die Einstellungsentscheidung nicht (mit-)ursächlich gewesen sein (LG Aachen 28.2.24, 2 Qs 8/23, Abruf-Nr. 242529). |
Verteidiger konnte gebührenauslösende Tätigkeit nachweisen
Die StA nahm einen „Einstellungsschriftsatz“ nicht zur Akte und stellte das Verfahren ohne Kenntnis der Ausführungen des Verteidigers ein. Das war für das LG ohne Belang. Denn eine gebührenauslösende Tätigkeit des Verteidigers habe bereits im Verfassen und Absenden des Einstellungsschriftsatzes vorgelegen. Auf die Ursächlichkeit für die Einstellung komme es nicht an.
Ausgabe: 9/2024, S. 147 · ID: 49974370
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