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LeserforumUnterhaltsvorschuss: Welche Vergütung steht dem Anwalt bei Rückforderung und Einstellung künftiger Zahlungen zu?

15.09.2024 3 Min. Lesedauer

| FRAGE:Mandantin M erhielt von der Unterhaltsvorschussstelle am 1.3.24 einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid für Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für ihr Kind. Damit wurden die Unterhaltsvorschussleistungen rückwirkend ab 1.1.24 aufgehoben und M sollte einen Betrag von 600 EUR zurückzahlen. Weiterhin wurde entschieden, dass künftige Leistungen ab dem 1.4.24 von 200 EUR monatlich nicht mehr gezahlt werden. Rechtsanwalt R hat gegen den Bescheid Widerspruch erhoben und wurde im Widerspruchsverfahren tätig. Am 16.8.24 wurde der ablehnende Widerspruchsbescheid erlassen. Eine Klage sollte dann nicht mehr eingereicht werden. Welche Vergütung kann R nach welchem Gegenstandswert berechnen? |

Antwort von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, (Berlin): Streitigkeiten über die Leistungen nach dem UVG sind Teil der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Diese Verfahren sind nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei (OVG Saarbrücken 8.5.20, 2 A 91/20; BVerwG NVwZ 95, 81). In den der Klage vorgeschalteten Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren erhält der Anwalt für seine Tätigkeit jeweils eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagen.

Ausgabe: 09/2024, S. 167 · ID: 50146251

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