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KlagerücknahmeParteiwechsel: Welcher Streitwert gilt für Terminsgebühr?

19.09.2024 1 Min. Lesedauer Von (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

| Vorsicht, wenn ein Anwalt auf den letzten Drücker – nur einen Tag vor dem Gerichtstermin – einen Parteiwechsel auf Beklagtenseite erklärt. Wird der Termin (gegen den alten Beklagten) noch aufgerufen, verdient der Anwalt der Gegenseite zwar die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Sie „spült“ aber weniger Geld in die Anwaltskasse, denn nach dem OLG Brandenburg wird sie nicht nach dem Hauptsachewert abgerechnet (12.6.24, 6 W 18/24, Abruf-Nr. 243592). |

Der Aufruf der Sache löst die Terminsgebühr aus. Ob anschließend verhandelt oder die Sache erörtert wird, spielt keine Rolle (u. a. OLG Frankfurt 9.5.23, 6 WF 53/23; AK 24, 110). Ein Parteiwechsel auf Beklagtenseite gilt im Verhältnis zum bisherigen Beklagten als Klagerücknahme.

Ob als Streitwert aber der volle Hauptsachewert oder nur der Kostenwert zugrunde zu legen ist, ist in der Rechtsprechung strittig. Das OLG Brandenburg befürwortete den Kostenwert, da mit Zugang der Klagerücknahme bei Gericht die Rechtshängigkeit der Hauptsache rückwirkend wegfällt. Die Terminsgebühr kann sich dann nur noch nach dem Kosteninteresse des ausscheidenden Beklagten bemessen.

Ausgabe: 09/2024, S. 163 · ID: 50128157

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