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StufenklageBei einem Versäumnisbeschluss auf der zweiten Stufe entstehen Terminsgebühren

Abo-Inhalt 17.09.2024 2 Min. Lesedauer Von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Bei (familiengerichtlichen) Stufenklagen kommt es häufig zu folgender Konstellation: Nach der Auskunft in der ersten Stufe kommt es in der zweiten Stufe mit dem Antrag auf Leistung zu einem Versäumnisbeschluss. Hierfür entstehen folgende Terminsgebühren nach Nr. 3104 VV RVG und Nr. 3105 VV RVG. |

Beispiel
Der Antragsteller erhebt eine Stufenklage auf Auskunft und Zahlung eines noch zu beziffernden Unterhaltsbetrags. Die Parteien verhandeln über den Auskunftsantrag. Es ergeht ein Versäumnisbeschluss. Das Gericht setzt den Wert für die Auskunftsstufe auf 2.000 EUR und den Wert für den Leistungsantrag auf 5.000 EUR fest. Wie wird abgerechnet?
Lösung
Die Verfahrensgebühr wird aus dem höchsten Wert berechnet (§ 38 FamGKG).
Aus dem Wert der Auskunftsstufe (2.000 EUR) entsteht eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG und aus der Differenz zum Wert der Leistungsstufe (3.000 EUR) fällt eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG an.
Die Einzelbeträge dürfen gemäß § 15 Abs. 3 RVG aber nicht höher sein als eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert der Leistungsstufe (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., Nr. 3105 VV RVG Rn. 66).
Abzurechnen ist also wie folgt:
1,3-Verfahrensgebühr aus 5.000 EUR, Nr. 3100 VV RVG
434,20 EUR
1,2-Terminsgebühr aus 2.000 EUR, Nr. 3104 VV RVG
199,20 EUR
0,5-Terminsgebühr aus 3.000 EUR, Nr. 3105 VV RVG
111,00 EUR
310,20 EUR
Gem. höchstens § 15 Abs. 3 RVG: 1,2 aus 5.000 EUR
480,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG
20,00 EUR
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG
145,23 EUR
909,63 EUR

Ausgabe: 09/2024, S. 175 · ID: 50108971

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