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LeserforumVereinfachtes und streitiges Unterhaltsfestsetzungsverfahren: Sind die Kosten mehrerer Anwälte erstattungsfähig?

23.09.2024 4 Min. Lesedauer

| FRAGE:Für die Mandantin M hatte der Anwaltskollege K am 10.4.23 im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren (§§ 249 ff. FamFG) den Antrag gestellt, dass der Vater verpflichtet wird, 110 % des Mindestunterhalts der ersten Altersstufe ab dem 1.2.23 zu zahlen. Nachdem der Vater Einwendungen erhoben (§ 253 Abs. 2 bis 4 FamFG) und diese der M mitgeteilt wurden (§ 254 FamFG), beauftragte M Rechtsanwalt R mit der weiteren Vertretung. R hat daraufhin am 15.5.24 das streitige Verfahren beantragt (§ 255 FamFG). Nach der mündlichen Verhandlung ist der Vater antragsgemäß verpflichtet worden, Unterhalt zu zahlen. Welche Vergütung kann R nach welchem Gegenstandswert berechnen? Sind die gesamten Kosten beider Anwälte zu erstatten? |

Antwort von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, (Berlin): Das vereinfachte Verfahren und das anschließende Streitverfahren bilden für den Anwalt gebührenrechtlich zwei verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 3 RVG). In beiden Verfahren berechnet sich der Wert nach § 51 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 FamGKG. Die Folge ist:

Ausgabe: 09/2024, S. 169 · ID: 50146252

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