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DS-GVO-MassenverfahrenIm Streitwertverfahren gibt es kein Verschlechterungsverbot

11.09.2024 1 Min. Lesedauer Von (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

| Werden im Rahmen eines „Massenverfahrens“ wegen angeblicher Datenschutzverstöße neben Zahlungsansprüchen Ansprüche auf Feststellung, Unterlassung und Auskunft geltend gemacht, sind diese jeweils mit nur 300 EUR zu bemessen (OLG Celle 29.4.24, 5 W 19/24, Abruf-Nr. 242950). |

Das OLG sieht bei den jeweiligen Klägern in solchen Massenverfahren kein substanzielles Eigeninteresse an den Anträgen auf Feststellung, Unterlassung und Auskunft. Vielmehr dienten diese „in erster Linie der Anreicherung des Prozessstoffes ohne ein wesentliches eigenes materielles Interesse der jeweiligen Klagepartei“. Je nach Prozesssituation muss der Bevollmächtigte auf Beklagtenseite also das Eigeninteresse des Klägers bestreiten und dieses auf Klägerseite im Einzelfall konkret begründen.

Merke | Der Senat hat auf die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss mit dem Ziel der Heraufsetzung des Streitwerts den Streitwert von Amts wegen sogar herabgesetzt. Dieses Risiko müssen Sie bedenken. Der im Zivilprozessrecht sonst fast ausnahmslos geltende Grundsatz des Verbots der „reformatio in peius“ gilt im Streitwertrecht grundsätzlich nicht (einhellige Auffassung, vgl. z. B. OLG Stuttgart 9.10.19, 6 W 47/19).

Ausgabe: 09/2024, S. 164 · ID: 50118287

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