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TerminsgebührBagatellverfahren und Terminsgebühr – ein Überblick zu § 495a ZPO

Top-BeitragAbo-Inhalt25.11.20247 Min. LesedauerVon RA Norbert Schneider, Neunkirchen

| Nach § 495a S. 1 ZPO kann das AG in sog. Bagatellfällen bei einem Streitwert bis 600 EUR das Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen und ohne mündliche Verhandlung entscheiden. In Verfahren vor dem LG ist diese Vorschrift nicht anwendbar, zumal Streitwerte bis 600 EUR hier nur bei Spezialzuständigkeiten in Betracht kommen (etwa bei einer Klage aus Amtshaftung oder einer Vollstreckungsabwehrklage). Auch vor Familiengerichten ist § 495a ZPO nicht anwendbar, da § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG nur auf die allgemeinen Vorschriften der ZPO und auf die Vorschriften für das landgerichtliche Verfahren, nicht aber auf § 495a ZPO verweist. |

AUSGABE: RVGprof 12/2024, S. 211 · ID: 50195221

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