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Dez. 2024

KostenfestsetzungOhne Anhörung geht es auch hier nicht

Leseprobe20.11.20241 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

| Rechtsstaatliche Grundsätze gebieten es, den Bürger vor jeder ihn belastenden staatlichen Maßnahme anzuhören. Das gilt auch im Kostenfestsetzungsverfahren bei vermeintlich einfachen Sachverhalten (KG 18.3.24, 5 W 34/24, Abruf-Nr. 242957). |

Das KG wendet sich damit gegen die häufige Praxis, dass der Kostenfestsetzungsantrag dem Kostenschuldner erst gemeinsam mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss übersandt wird. Allerdings bleibt die Konsequenz aus: Bei einem Verstoß gegen das rechtliche Gehör kommt es regelmäßig darauf an, ob sich dieser ausgewirkt hat: Ein Verfahrensfehler, der keine Auswirkungen auf die Sachentscheidung hat, zwingt nicht zur Abänderung oder Aufhebung, wenn das rechtliche Gehör entweder im Abhilfe- oder im Beschwerdeverfahren gewährt wird. Ist eine Heilung im Rechtsmittelzug eingetreten, beruht die Entscheidung ohne rechtliches Gehör regelmäßig nicht (mehr) auf dem Verstoß.

Merke | Gerichtskosten nach Nr. 1812 GKG-KV können nach § 21 GKG nicht erhoben werden, wenn die Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung zurückgewiesen wird. Dies setzt voraus, dass die Kosten unmittelbare Folge der Gehörsverletzung durch das Ausgangsgericht sind und damit objektiv ursächlich auf dieser beruhen. Daran fehlt es, wenn dem Beschwerdeführer vor einer Entscheidung des Beschwerdegerichts die Unbegründetheit der sofortigen Beschwerde erläutert wird und er die Gelegenheit zur Rücknahme nicht wahrnimmt.

AUSGABE: RVGprof 12/2024, S. 200 · ID: 50118369

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