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StreitwerteckeHöherer oder niedrigerer Hilfswert hängt von der Versetzung ab

15.11.2024 1 Min. Lesedauer Von (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

| Im Einzelfall kann der Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 RVG niedriger oder höher als 5.000 EUR sein, aber nie über 500.000 EUR liegen. Dies gilt auch bei einer Zustimmungsersetzung vor dem ArbG. Das LAG Bremen setzt nur den halben Hilfswert an, wenn die Versetzung keine besondere Bedeutung hat (19.8.24, 2 Ta 17/24, Abruf-Nr. 244019). |

Das LAG orientierte sich in dem vorliegenden Beschlussverfahren nicht an dem einmaligen Bruttolohn der Mitarbeiterin, sondern an dem Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 RVG. Denn Anträge auf Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG sind nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, sodass der Hilfswert zugrunde zu legen ist. Die Richter sahen allerdings keine Anhaltspunkte für eine werterhöhende Bedeutung der Versetzung und nahmen daher einen Abschlag beim Hilfswert von 50 % vor (= 2.500 EUR).

Beachten Sie | Der Hilfswert kann höher angesetzt werden, wenn Mitarbeiter durch eine Versetzung besonders schwerwiegend belastet sind oder diese Teil eines besonders bedeutsamen Personalkonzepts bzw. einer internen Umstrukturierung ist. Dies muss der Anwalt dem Gericht entsprechend darstellen. Er sollte zudem vorsichtig sein, wenn er eine Festsetzung angreift: Setzt das Gericht zunächst einen Bruttomonatslohn an und ist dieser vergleichsweise hoch, kann das Beschwerdegericht in Einzelfällen zu einem niedrigeren Streitwert gelangen, wenn es sich an einem (verringerten) Hilfswert orientiert.

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Ausgabe: 12/2024, S. 202 · ID: 50207256

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