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VergleichsmehrwertTrotz Freistellung sind Prämienzahlungen nicht per se streitig

Leseprobe22.11.20241 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

| Wer freigestellt ist, kann kaum Prämienziele erreichen. Dennoch besteht hierüber nicht automatisch Ungewissheit (§ 779 BGB) für einen Vergleichsmehrwert (LAG Baden-Württemberg 1.8.24, 5 Ta 58/24, Abruf-Nr. 243475). |

Der Arbeitgeber verweigert nicht typischerweise eine Bonuszahlung anteilig oder vollständig. Dass der Zielerreichungsgrad für die Prämien mangels Leistungserbringung schwer zu ermitteln sein mag, ändert hieran nichts. Der Anwalt des Arbeitnehmers argumentierte zwar, dass die Parteien deswegen hätten „streiten können, wenn keine vergleichsweise Regelung gefunden worden wäre“. Daher habe man über die Höhe der Prämie verhandelt. Zwingend hätte er aber das konkrete Begehren des Klägers und die ablehnende Reaktion des beklagten Arbeitgebers (z. B. Behauptung, nach der Kündigung keine variable Vergütung mehr zahlen zu müssen, oder Bestreiten der Höhe des Zielerreichungsgrads) schildern müssen.

Weiterführender Hinweis
  • Vergleichsmehrwert nur, wenn „Streitpotenzial“ entschärft wird, RVG prof. 23, 112

AUSGABE: RVGprof 12/2024, S. 201 · ID: 50155697

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