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BerufungsverfahrenBemessung der Rahmengebühr hängt von mehreren Faktoren ab

12.02.2025 1 Min. Lesedauer Von (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

| Die – richtige – Bemessung der Rahmengebühr ist auch zur Abrechnung gegenüber der Landeskasse für den Verteidiger von erheblicher Bedeutung. Für die Höhe der festzusetzenden Gebühr sind mehrere Faktoren entscheidend: Es kommt nicht nur auf die drohende oder bereits verhängte Strafe gegenüber dem Beschuldigten an. Maßgeblich sind v. a. auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und die Bedeutung der Sache für den Beschuldigten (LG Cottbus 11.12.24, 22 Qs 188/24, Abruf-Nr. 246439). |

Vorliegend hat zudem eine Rolle gespielt, dass die StA mit der Berufung ihren Strafantrag aus der ersten Instanz weiter verfolgt hat. Das LG hat darauf hingewiesen, dass die Beschränkung eines Rechtsmittels auf das Strafmaß die Ermäßigung der grundsätzlich anzusetzenden Mittelgebühr nicht rechtfertigt.

AUSGABE: RVGprof 3/2025, S. 40 · ID: 50276134

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