19.02.2025
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TerminsvertreterTerminsvertreter ohne Hauptbevollmächtigten hat Anspruch auf Gebühren nach Nrn. 3401, 3402 VV RVG
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Hinweis an Redaktion
| In der Praxis kommt es vor, dass eine Partei ihre Rechte selbst wahrnimmt und sie nur im Termin von einem Rechtsanwalt vertreten wird. Hier kann der Rechtsanwalt seine Vergütung nicht nach den Nrn. 3100 ff. VV RVG, sondern nach den Nrn. 3401, 3402 VV RVG berechnen. |
Nur Verkehrsanwalt braucht Hauptbevollmächtigten
Im Gegensatz zum Verkehrsanwalt (Nr. 3400 VV RVG) ist es für den Terminsvertreter nicht erforderlich, dass daneben ein Hauptbevollmächtigter bestellt ist bzw. wird. Deshalb ist Nr. 3401 VV RVG auch anwendbar, wenn sich die Partei selbst vertritt und einen Anwalt nur mit der Wahrnehmung eines Verhandlungs- oder Erörterungstermins bestellt.
Beispiel | |
Anwalt A vertritt Kläger K im Gerichtstermin. Beklagter B wird verurteilt, 8.000 EUR zu zahlen und die Kosten des Verfahrens zu tragen. Abrechnung des A: | |
0,65-Verfahrensgebühr aus 8.000, Nr. 3401 VV RVG | 326,30 EUR |
1,2-Terminsgebühr aus 8.000 EUR, Nrn. 3402, 3104 VV RVG | 602,40 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG | 180,25 EUR |
1.128,95 EUR |
AUSGABE: RVGprof 3/2025, S. 37 · ID: 50195205
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