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Mai 2025

StreitwerteckeStreitwert für Widerruf einer Fahrlehrererlaubnis beträgt mindestens 15.000 EUR

25.03.2025 1 Min. Lesedauer Von (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

| Für einen Fahrlehrer ging es in der Hauptsache um die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf seiner Fahrlehrererlaubnis. Somit betraf die Sache den Zugang zu einem Beruf (§ 1 S. 1 FahrlG). Der Streitwert richtet sich dabei nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten (Netto-)Gewinns. Er beträgt mindestens 15.000 EUR (VGH Baden-Württemberg 24.9.24, 9 S 960/24, Abruf-Nr. 244508). |

Ein Rückgriff auf den sog. Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG i. H. v. 5.000 EUR sei nicht erforderlich. Der Sach- und Streitstand biete vielmehr ausreichende Anhaltspunkte, um den Streitwert zu bestimmen.

Das gilt auch für den Fall des Widerrufs der Fahrlehrererlaubnis. Denn der Fahrlehrer kann ohne die Fahrerlaubnis seinen Beruf nicht ausüben. Kann er aufgrund seiner Vorbildung einem anderen Beruf nachgehen, ist dieser kein wesensgleiches Minus zu dem Beruf des Fahrlehrers. Dies ist nicht vergleichbar mit einem unselbstständigen Handwerker, der die Gesellenprüfung nicht bestanden hat.

AUSGABE: RVGprof 5/2025, S. 78 · ID: 50201414

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