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Mai 2025

PflichtverteidigerStreitig: In welchem Zeitraum müssen zu viel gezahlte Gebühren zurückgezahlt werden?

04.04.2025 1 Min. Lesedauer Von (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

| Die Gerichte sind sich uneins, ob und in welcher Weise die Rückforderung der Staatskasse einer überhöht festgesetzten und ausgezahlten Pflichtverteidigergebühr zeitlich begrenzt ist. Nach dem OLG Braunschweig ist die Verwirkung nach § 20 Abs. 1 GKG, § 19 Abs. 1 S. 1 FamGKG nicht anwendbar. Eine zeitliche Grenze findet sich aber in der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (7.8.24, 1 Ws 210/23, Abruf-Nr. 246730). |

Die Erinnerungsbefugnis sei gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 RVG unbefristet. Dies war eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers (BT-Drs. 15/4952, S. 41 u. 51). Daher greifen § 20 Abs. 1 GKG, § 19 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu Nachforderungen von Kosten wegen eines unrichtigen Ansatzes nicht ein (so OLG Düsseldorf 14.3.017, I-10 W 35-37/17; LAG München 4.3.14, 1 Ta 416/12). Die andere Auffassung zieht die Wertung der § 20 Abs. 1 GKG, § 19 Abs. 1 S. 1 FamGKG heran. Dann wäre die Rückforderung nach Ablauf des auf die Vergütungsfestsetzung folgenden Kalenderjahres ausgeschlossen (OLG Brandenburg 10.9.09, 2 Ws 125/09; OLG Düsseldorf 12.8.19, II-1 WF 128/19).

Der Rückzahlungsanspruch sei als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch einzuordnen (KG 22.4.08, 1 Ws 47/07; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., § 51 RVG Rn. 89). Eine längere Verjährungsfrist sei unangemessen, weil sich die Verjährungsfrist für den Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr ebenfalls an § 195 BGB orientiert (KG 15.4.15, 1 ARs 22/14; OLG Braunschweig 11.4.19, 1 ARs 5/19).

AUSGABE: RVGprof 5/2025, S. 80 · ID: 50248511

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