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Mai 2025

RechtsmittelWeitere Anwaltstätigkeit nach Zurückverweisung durch das Revisionsgericht löst neue Verfahrensgebühr aus

02.04.2025 1 Min. Lesedauer Von (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg)

| Nach Zurückverweisung eines Verfahrens vom Revisionsgericht an das LG entsteht eine zweite Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV RVG (AG Nürnberg 2.5.24, 401 Ds 207 Js 8267/22, Abruf-Nr. 244510). |

Wenn der Verteidiger nach (Teil-)Aufhebung und Zurückverweisung eines Verfahrens durch das Revisionsgericht an das Berufungsgericht dem Mandanten den weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens erläutert, entstehe durch diese Tätigkeit die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren. Das zweite Berufungsverfahren beginne gemäß § 34a StPO mit Ablauf des Tages der Beschlussfassung über die Zurückverweisung an das LG. Damit sei auch der Abgeltungsbereich der Nr. 4130 VV RVG „beendet“ und alle nun noch erbrachten Tätigkeiten können nur noch von der für die neue Angelegenheit „zweites Berufungsverfahren“ entstehenden Verfahrensgebühr nach Nr. 4124 VV RVG honoriert werden.

AUSGABE: RVGprof 5/2025, S. 80 · ID: 50124108

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