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NichtigkeitsstreitwertBGH zum Streitwert bei bestehenden und erloschenen Patenten

Abo-Inhalt26.09.2025265 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| In Patentstreitigkeiten besteht vielfach Streit darüber, wie sich der Streitwert bei Patentnichtigkeitsverfahren bemisst. Der BGH (17.6.25, X ZR 78/24, Abruf-Nr. 249091) stellt hierzu klare Regeln auf. |

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

Im vorliegenden Fall hatten mehrere Klägerinnen nach Erlöschen des Patents Klage auf Nichtigerklärung erhoben. Der BGH stellte klar, dass bei einem bereits erloschenen Patent kein Zuschlag auf den Streitwert vorzunehmen ist und sich die Streitwertfestsetzung ausschließlich an den Interessen der jeweiligen Klägerinnen zu orientieren hat. Andernfalls bestimmt sich der Streitwert nach dem gemeinen Wert des Patents, welches es im Zeitpunkt der Klageerhebung oder Berufungseinlegung hat. Hinzu kommen die bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen. In der Regel ist dies der Streitwert im anhängigen Verletzungsverfahren zuzüglich von 25 % Zuschlag.

Relevanz für die Praxis

Die Entscheidung klärt grundlegend, unter welchen Voraussetzungen und Bewertungsmaßstäben der Streitwert im Nichtigkeitsverfahren nach Erlöschen des Schutzrechts zu bestimmen ist.

  • 1. Grundsätze der Streitwertfestsetzung bei bestehendem Patent

Die Festsetzung des Streitwerts in Patentnichtigkeitsverfahren orientiert sich am gemeinen Wert des Patents zum Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. Berufungseinlegung, zuzüglich des bis dahin entstandenen Schadensersatzanspruchs. In der Praxis wird hierfür regelmäßig der Streitwert anhängiger Patentverletzungsverfahren herangezogen und um einen Zuschlag von 25 % erhöht, um den wirtschaftlichen Nutzen des Patents angemessen zu berücksichtigen.

  • 2. Grundsätze der Streitwertfestsetzung bei erloschenem Patent

Ist das angegriffene Patent bei Klageerhebung bereits erloschen, richtet sich der Streitwert jedoch nach dem individuellen Interesse des jeweiligen Klägers und nicht mehr nach dem gemeinen Wert des Patents. Der BGH begründet dies damit, dass in solchen Fällen kein Allgemeininteresse an der Nichtigerklärung mehr besteht, sondern nur noch das Interesse des Klägers maßgeblich ist.

Vorteile für die anwaltliche Praxis

Vorteil

Bedeutung für die anwaltliche Tätigkeit

Rechtsklarheit

  • BGH-Rechtsprechung gibt klare Orientierung für die Streitwertberechnung
  • Streitigkeiten über die Höhe des Streitwerts werden verhindert

Mandantenberatung / kalkulierbare Kostenrisiken

  • Anwälte können Mandanten präzise über Prozesskostenrisiken informieren – v. a. bei erloschenen Patenten
  • Geringere Kostenbelastung macht Patentnichtigkeitsklagen dadurch finanziell attraktiver

Vermeidung überhöhter Streitwerte

Durch Begrenzung auf Klägerinteresse kann strategische Reduktion des Kostenrisikos erfolgen

Argumentationssicherheit im Gebührenstreit

Klare Argumentationslinie gegenüber Gericht oder Gegner, warum kein 25 %-Zuschlag zu erheben ist

Optimierung der Verfahrensstrategie

  • Differenzierung zwischen Patentbestand und -erlöschen ermöglicht es, Verfahren gezielt zu steuern – z. B. bei parallelen Verletzungs- und Nichtigkeitsstreitigkeiten
  • Erkenntnisgewinn, ob Klageeinreichung noch vor Erlöschen des Patents taktisch sinnvoll ist (z. B. für höheren Streitwert bei strategischer Interessenlage)

Checkliste / Bestimmung Streitwert bei Patentnichtigkeitsverfahren

Prüfpunkte

Ja

Nein

Hinweise

Besteht Patent im Klagezeitpunkt noch?

Falls ja:

Streitwert nach Patentwert zzgl. 25 %

Liegen Verletzungsklagen gegen den Mandanten vor?

Deren Streitwert ist entscheidend für Klägerinteresse

Ist ein eigenes Rechtsschutzinteresse nachweisbar (bei erloschenem Patent)?

Voraussetzung für Zulässigkeit

Wurde der Streitwert korrekt auf die Klagepartei bezogen ermittelt?

Keine Gesamtbetrachtung ohne Bezug zu individuellen Klagen

Wurden andere Verfahren bereits abgetrennt oder zurückgenommen?

Diese sind für den aktuellen Streitwert unbeachtlich

Wurde der Antrag auf Streitwertfestsetzung rechtzeitig gestellt?

Fristen beachten;

spätere Korrekturen nur eingeschränkt möglich

AUSGABE: RVGprof 10/2025, S. 173 · ID: 50499994

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