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Okt. 2025

TerminsgebührIn Zivilsachen gibt es für das Erscheinen zum aufgehobenen Termin keine Terminsgebühr

Abo-Inhalt19.09.2025109 Min. LesedauerVon RA Norbert Schneider, Neunkirchen

| Im Kostenrecht stellen sich immer wieder Fragen zur Vergütung anwaltlicher Tätigkeit, wenn ein angesetzter Termin kurzfristig entfällt. Ist die Klage unmittelbar vor dem Termin zurückgenommen worden, entsteht für den Prozessbevollmächtigten des Beklagten auch dann keine Terminsgebühr, wenn er in unverschuldeter Unkenntnis der Klagerücknahme zur Terminsstunde im Sitzungssaal erscheint und einen Kostenantrag stellt. |

Sachverhalt

Im beurteilten Fall hatte der Kläger eine halbe Stunde vor dem Termin gegenüber dem Gericht per beA die Klage zurückgenommen. Gleichzeitig hat sein Anwalt die Geschäftsstelle telefonisch darüber informiert. Die Richterin hat den Termin aufgehoben. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte von der Klagerücknahme keine Kenntnis, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Weg zum Gericht war. Im Sitzungssaal erklärte ihr die Richterin dann, dass sie den Termin wegen der Klagerücknahme aufgehoben hat. Sie fertigte ein Protokoll und vermerkte das Erscheinen der Beklagtenvertreterin und den von ihr gestellten Kostenantrag (AG Siegburg 2.7.25, 124 C 150/24, Abruf-Nr. 250010).

Das Gericht legte antragsgemäß dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf. Daraufhin beantragten die Beklagten die Festsetzung ihrer Kosten, darunter eine Terminsgebühr ihrer Prozessbevollmächtigten sowie deren Reisekosten zum Termin. Sie begründeten dies damit, dass diese zum Termin erschienen sei und von der Klagerücknahme bis dato keine Kenntnis gehabt habe. Das AG hat die Terminsgebühr abgesetzt, allerdings die Reisekosten festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Ein Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache. Ein Aufruf der Sache ist allerdings unstreitig nicht erfolgt. Die Richterin hatte den Termin bereits aufgehoben, bevor die anberaumte Terminsstunde begonnen hatte. Die Prozess-bevollmächtigte des Beklagten ist im Gerichtssaal lediglich von der kurzfristigen Aufhebung informiert worden. Es wurde aber nicht verhandelt. Das wäre angesichts des aufgehobenen Termins auch gar nicht möglich gewesen. Lediglich das Protokoll der Richterin löst keine Terminsgebühr aus.

Relevanz für die Praxis

Aus der Entscheidung ergeben sich drei wichtige Punkte für die Praxis.

1. Keine Terminsgebühr ohne Termin

Im Gegensatz zu den Verfahren Teil 4, 5 und 6 VV RVG, die auch eine Terminsgebühr für einen sog. geplatzten Termin vorsehen (Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2, Vorbem. 5 Abs. 3 S. 2, Vorbem. 6 Abs. 3 S. 2 VV RVG), entsteht im Verfahren nach Teil 3 VV RVG keine Terminsgebühr, wenn der Prozessbevollmächtigte in Unkenntnis des aufgehobenen Termins zum Termin erscheint.

Beachten Sie | Die Fahrtkosten zum Termin fallen dagegen unabhängig davon an, ob der Termin stattfindet oder nicht. Soweit der Prozessbevollmächtigte – wie hier – keine Kenntnis von der Klagerücknahme hatte, sind die Reisekosten dann auch erstattungsfähig.

2. Terminsgebühr bei durchgeführtem Termin ohne Kenntnis der Rücknahme

Anders verhält es sich, wenn das Gericht keine Kenntnis von der Klagerücknahme hatte und den Termin durchgeführt hat. Dann erhält der Beklagtenvertreter eine Terminsgebühr, die sich zutreffenderweise nach dem vollen Wert der Hauptsache richtet (LG Saarbrücken AGS 11, 480). Soweit das OLG Frankfurt (JurBüro 23, 475) in einem solchen Fall die Terminsgebühr nur aus dem Kostenwert zugesprochen hat, beruht dies darauf, dass der Beklagte nur eine Terminsgebühr aus dem Kosteninteresse angemeldet hatte. Das Gericht darf nicht mehr zusprechen, als beantragt wurde.

Beachten Sie | Soweit danach eine Terminsgebühr bejaht wird, ist sie auch erstattungsfähig (LG Saarbrücken AGS 11, 480). Ausnahme: Der Beklagte hatte Kenntnis von der Klagerücknahme oder hätte bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben müssen (OLG Dresden AGS 25, 268).

3. Terminsgebühr bei Durchführung des Termins in Kenntnis der Rücknahme

Wird der Termin in Kenntnis der Klagerücknahme durchgeführt, entsteht erst recht die Terminsgebühr. Es steht dem Gericht frei, von § 128 Abs. 4 ZPO Gebrauch zu machen oder über die Kosten mündlich zu verhandeln. In diesem Fall entsteht die Terminsgebühr allerdings nur aus dem Wert der Kosten (OLG Stuttgart AGS 21, 167).

Beachten Sie | In diesem Fall ist die Terminsgebühr für den Beklagten immer erstattungsfähig. Das gilt auch, wenn er von der Klagerücknahme wusste. Solange ein Termin nicht aufgehoben ist, muss der Anwalt den Termin auch wahrnehmen (OLG Stuttgart AGS 21, 167).

AUSGABE: RVGprof 10/2025, S. 169 · ID: 50526392

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