Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
    1. Startseite
    2. RVGprof RVG professionell
    3. Verfahrensgebühr wird nach Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft zu Unrecht versagt

Okt. 2025

VerfahrensgebührVerfahrensgebühr wird nach Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft zu Unrecht versagt

18.09.202589 Min. LesedauerVon RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

| Die Staatsanwaltschaft hatte ihre Revision vor der Begründung zurückgenommen. Das OLG Nürnberg hat bestätigt, dass dem Verteidiger dann keine Verfahrensgebühr zusteht. |

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

Das LG Amberg hatte dem Verteidiger die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren nicht gewährt (11.4.25, 11 KLs 170 Js 13218/22 Sich). Das hat es damit begründet, dass die Verfahrensgebühr für die Revision in einem Verfahren, in dem die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat, erst entstehe, wenn feststeht, dass die Staatsanwaltschaft das von ihr eingelegte Rechtsmittel nach näherer Überprüfung der Erfolgsaussichten überhaupt weiterverfolgt und wenn anhand der Anträge und der Begründung (§ 344 StPO) das Ziel und der Umfang der Revisionsangriffe feststellbar sind. Erst dann sei eine sachgerechte und zweckdienliche Tätigkeit eines verständigen Verteidigers angezeigt.

Das OLG Nürnberg hat die dagegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen (30.6.25, Ws 501/25, Abruf-Nr. 249376). Das OLG wählt eine andere Begründung als das LG. Es stellt darauf ab, dass kein ausdrücklicher Auftrag des Mandanten bestand, ihn im Revisionsverfahren zu verteidigen. Auch eine konkludente Auftragserteilung könne nicht angenommen werden. Die Mandantin sei in einem Gespräch mit ihrem Verteidiger darüber informiert worden, dass die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt habe. Daraufhin habe sie beantragt, den bisherigen Pflichtverteidiger als Pflichtverteidiger zu entbinden. Damit habe sie deutlich gemacht, dass sie im Revisionsverfahren nicht von dem früheren Pflichtverteidiger verteidigt werden möchte.

Relevanz für die Praxis

Beide Begründungen sind unzutreffend. Denn die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG ist entstanden und sie wäre auch zugunsten des Pflichtverteidigers festzusetzen gewesen (eingehend dazu Burhoff RVGreport 14, 410). Auch war von einer zumindest konkludenten Auftragserteilung auszugehen. Denn der Verteidiger hatte nach (!) der Revisionseinlegung durch die Staatsanwaltschaft ein Gespräch mit der Mandantin vereinbart. Hier wurde sie über die Revisionseinlegung informiert. Sie hat in Kenntnis des Umstands, dass die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat, dieses Gespräch (fort-)geführt. In dem Gespräch erkundigte sich die Mandantin nach dem weiteren Gang des Verfahrens und nach den Erfolgsaussichten. Das hat ihr der Rechtsanwalt erläutert. Spätestens zu dem Zeitpunkt war zumindest konkludent der Auftrag erteilt. Wenn es sich die Mandantin dann anders überlegt und einen anderen Rechtsanwalt mit der weiteren Vertretung im Revisionsverfahren beauftragen will bzw. einen anderen Pflichtverteidiger wünscht, kann das nicht zulasten des beratenden Rechtsanwalts gehen.

AUSGABE: RVGprof 10/2025, S. 172 · ID: 50488771

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht

Bildrechte