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Okt. 2025

PflichtverteidigungTätigkeiten des Verteidigers bei der Neufestsetzung einer (Gesamt-)Strafe nach dem KCanG

Abo-Inhalt25.09.2025267 Min. LesedauerVon RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

| Am 1.4.24 ist das sog. CanG in Kraft getreten. Es sieht u. a. die Möglichkeit der Neufestsetzung der Strafe bzw. einer Gesamtstrafe nach Art. 316p, 313 Abs. 3, 4 EGStGB vor. Mit der Frage, welche Gebühren für den Verteidiger entstehen, der in dem Zusammenhang tätig wird, haben sich nun das LG Aachen und das OLG Köln befasst. |

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

Das AG hatte für den Verteidiger eine Gebühr nach Nr. 4204 VV RVG festgesetzt. Genauso beurteilten es das LG Aachen (9.5.25, 66 Qs 29/24, Abruf-Nr. 250040) und im Beschwerdeverfahren das OLG Köln (22.7.25, 3 Ws 44/25, Abruf-Nr. 250041). Denn sein die erbrachten Tätigkeiten der Strafvollstreckung zugeordnet, sei die Nr. 4204 VV RVG entstanden. Würde hingegen das Erkenntnisverfahren fortgesetzt (vgl. dazu zutreffend Volpert AGS 24, 385, 386), sei die Nr. 4106 VV RVG angefallen. Beide Gebühren sind der Höhe nach gleich. Bei der Wahlverteidigung gelten hingegen unterschiedlichen Gebührenrahmen (Nr. 4106 und 4204 VV RVG).

Relevanz für die Praxis

Die Entscheidungen zeigen, dass gesetzliche Neuregelungen – wie das CanG und das KCanG – zu großen gebührenrechtlichen Problemen führen können. Die Lösung dieser Probleme überlässt der Gesetzgeber häufig den Gerichten. So auch hier die Frage, welche Gebühren für eine Tätigkeit des Verteidigers anfallen. Dazu gilt: Die inzwischen h. M. der obergerichtlichen Rechtsprechung geht davon aus, dass stets das erkennende Gericht für die Neufestsetzung einer Gesamtstrafe nach Art. 316p, 313 Abs. 4 S. 1 EGStGB zuständig ist, nicht die Strafvollstreckungskammer (vgl. nur BGH, 23.10.24, 2 ARs 179/24, 2 AR 110/24, NJW 25, 676 m. w. N.). Es handelt sich also um Tätigkeiten im (fortgesetzten) Erkenntnisverfahren, da es um die Neufestsetzung von Strafen geht. Damit entstehen Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG.

Aber: Gebühren, v. a. die jeweilige Verfahrensgebühr, entstehen nur erneut, wenn das Verfahren auf Neufestsetzung der (Gesamt-)Strafe eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt. Das ist nur der Fall, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist (§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG), also das ursprüngliche Urteil so lange rechtskräftig ist. Dieses Ergebnis würde man vermeiden, wenn die Angelegenheit Teil der Strafvollstreckung wäre. Dann käme es auf die Frage der Erledigung nicht an und die Nr. 4204 VV RVG würde originär entstehen. Dies dürfte nach der o. a. Rechtsprechung nicht zutreffen.

Und: LG und OLG haben wegen der ggf. im Erkenntnisverfahren erfolgten Pflichtverteidigerbestellung auf § 143 Abs. 1 StPO verwiesen, wonach diese mit dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss endet. Ggf. muss der Pflichtverteidiger erneut bestellt werden. Zwar wird man – wie das LG – eine konkludente Bestellung diskutieren können, wenn das Erkenntnisgericht von sich aus auf den früheren Pflichtverteidiger zugeht und dessen Leistungen in Anspruch nimmt. Darauf sollten sich Verteidiger aber nicht verlassen.

AUSGABE: RVGprof 10/2025, S. 171 · ID: 50501649

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