KlagerücknahmeSo berechnet sich die Vergütung, wenn die Klage vor einem Sachantrag zurückgenommen wird
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| In Kostenfestsetzungsverfahren ist vielfach umstritten, welche Verfahrensgebühr auf Beklagtenseite entsteht, wenn im schriftlichen Vorverfahren lediglich die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft erfolgt und die Klage anschließend zurückgenommen wird. Fraglich ist insbesondere, ob die bloße Verteidigungsanzeige bereits als Sachantrag im Sinne von Nr. 3101 VV RVG anzusehen ist und damit die volle 1,3-Gebühr (Nr. 3100 VV RVG) auslöst oder ob lediglich die ermäßigte 0,8-Gebühr entsteht. |
1. Ein Beispielsfall macht es deutlich
Ein Rechtsanwalt R hatte für die Beklagte B nach Zustellung der Klage deren Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Er hatte aber noch keinen Sachantrag gestellt, insbesondere keinen Antrag auf Klageabweisung. Später nahm die Klägerin K die Klage zurück. Daraufhin wurden ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. B meldete daraufhin im Kostenfestsetzungsverfahren eine 1,3-Verfahrensgebühr aus dem vollen Streitwert an. Das LG hatte antragsgemäß festgesetzt.
2. Die gerichtliche Begründung
Auf die sofortige Beschwerde hat das OLG Frankfurt a. M. den Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert (2.7.25, 30 W 92/25, Abruf-Nr. 251065). Es ist der Auffassung, dass
- die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft noch kein Sachantrag i. S. d. Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG ist und daher nur zu einer 0,8-Verfahrensgebühr führt;
- ein Kostenantrag nach § 269 Abs. 3, 4 ZPO dagegen ein Sachantrag i. S. d. Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG ist. Dadurch wird die volle Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ausgelöst, allerdings nur aus dem Kostenwert;
- dass beide Verfahrensgebühren nach § 15 Abs. 3 RVG zu begrenzen sind.
Das OLG begründete das wie folgt:
Die bloße Anzeige der Verteidigungsbereitschaft stellt noch keinen Sachantrag i. S. d. Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG dar (vgl. OLG Düsseldorf MDR 00, 1396; LG Stuttgart AGS 14, 501). Die Erklärung der Verteidigungsbereitschaft lässt insbesondere nicht erkennen, welches Urteil angestrebt wird, insbesondere nicht, in welchem Umfang der Klage entgegengetreten werden soll. Auch hält sich so die Beklagtenpartei grundsätzlich die Möglichkeit offen, noch kostenfrei (§ 93 ZPO) anzuerkennen. Dass sich die Streitigkeiten der Parteien im Kostenfestsetzungsverfahren fortsetzen, rechtfertigt entgegen der Auffassung der B keine andere Wertung. Der Auftrag im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren endet mit der Klagerücknahme.
Daneben hat R aber durch die Erwirkung des Kostenbeschlusses nach § 269 Abs. 3 ZPO eine erstattungsfähige volle 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG aus dem Wert der bis zur Klagerücknahme angefallenen Kosten verdient. Der nach § 269 Abs. 4 S. 1 ZPO erforderliche Antrag für die Zuweisung der Kostentragungspflicht ist nämlich ein Sachantrag i. S. v. Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG. Der hierfür zugrunde liegende Wert berechnet sich nach den bis dahin entstandenen Anwaltskosten beider Parteien zuzüglich Gerichtskosten.
Insgesamt ist jedoch das Aufkommen der beiden Verfahrensgebühren nach § 15 Abs. 3 RVG zu begrenzen. Dem Anwalt steht nicht mehr zu als eine aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr (OLG Brandenburg JurBüro 23, 354; OLG Bamberg MDR 08, 1425).
3. Die praktische Umsetzung
a) Prozessuale Ausgangslage
Mit Zustellung der Klageschrift kann das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnen (§ 276 Abs. 1 S. 1 ZPO). Gleiches gilt bei Zustellung der Anspruchsbegründung nach einem Mahnverfahren (§ 697 Abs. 1 ZPO). Das Gericht setzt dann dem Beklagten eine nicht verlängerbare Frist von zwei Wochen, seine Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen. Binnen einer weiteren, vom Gericht nach seinem Ermessen zu bestimmenden Frist, mindestens aber zwei Wochen, hat der Beklagte dann zur Sache zu erwidern (§ 276 Abs. 1 S. 2 ZPO).
Beachten Sie |
- Beauftragt der Beklagte nach Zustellung der Klageschrift einen Anwalt, wird dieser sich zunächst einmal bestellen und Verteidigungsbereitschaft anzeigen, um diese Frist zu wahren. Häufig stellt der Anwalt bereits den Antrag auf Klageabweisung.
- Mitunter kommt es aber auch – wie hier – vor, dass noch kein Antrag zur Sache gestellt wird. Diese Variante bietet sich insbesondere an, wenn sich der Beklagte vorbehalten will, die Klageforderung anzuerkennen.Beklagter will sich alle Türen offenhalten
- Hat der Beklagte noch nicht die Klageabweisung beantragt, so kann er innerhalb der Klageerwiderungsfrist grundsätzlich noch nach § 93 ZPO kostenbefreiend anerkennen. Hat er dagegen einmal den Zurückweisungsantrag gestellt, ist ihm diese Möglichkeit grundsätzlich genommen (BGH NJW 19, 1525).
- Wird die Klage zurückgenommen, muss der Beklagte einen Kostenantrag nach § 269 Abs. 4 ZPO stellen, um eine Kostenentscheidung zu erhalten. Gleiches gilt, wenn ein Mahnantrag zurückgenommen wird. In beiden Fällen ist ausnahmsweise die Kostenentscheidung nicht gem. § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu treffen, sondern nur auf Antrag.
b) Die verschiedenen Auffassungen zur Abrechnung
Zu der Abrechnung gibt es verschiedene Auffassungen.
Ausgangspunkt
Umstritten ist, wie abzurechnen ist, wenn der Anwalt des Beklagten die Verteidigungsbereitschaft angezeigt, aber noch keinen Klageabweisungsantrag gestellt hat und er nunmehr nach Klagerücknahme einen Kostenantrag stellt.
Beispiel |
Eingeklagt sind 10.000 EUR. Nach Zustellung der Klageschrift und Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens lässt der Beklagte B durch seinen Anwalt R die Verteidigungsbereitschaft anzeigen. Bevor R eine Klageerwiderung einreichen kann, wird die Klage zurückgenommen. Daraufhin beantragt R, dem Kläger K die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Zunächst einmal ist es einhellige Auffassung, dass die bloße Anzeige der Verteidigungsbereitschaft lediglich eine 0,8-Verfahrensgebühr der Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG auslöst, da sie noch kein Sachantrag ist (LG Stuttgart AGS 14, 501; ebenso zur vergleichbaren Rechtslage nach der BRAGO: OLG Düsseldorf AGS 01, 54; OLG Koblenz JurBüro 88, 1365; MDR 81, 507). Wird nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft die Klage zurückgenommen, liegt eine vorzeitige Erledigung i. S. d. Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG vor.
Erste Auffassung: Keine weitere Vergütung für den Kostenantrag
Nach Auffassung des AG Nürtingen (AGS 16, 455) löst der Kostenantrag über die 0,8-Verfahrensgebühr hinaus keine weitere Vergütung aus. Grund hierfür sei, dass nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG der Antrag auf Erlass einer Kostenentscheidung mit zum Rechtszug gehöre und damit durch die Verfahrensgebühr abgegolten werde.
Danach wäre für R wie folgt zu rechnen:
0,8-Verfahrensgebühr Nr. 3100, 3101 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) | 521,60 EUR |
Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG | 102,90 EUR |
644,50 EUR |
Zweite Auffassung: Volle Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert
Das LG Frankfurt a. M. (AGS 20, 8) ist der Auffassung, dass durch den Kostenantrag die volle 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert ausgelöst werde, da es sich insoweit um einen Sachantrag i. S. d. Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG handele, der damit einer Ermäßigung der Verfahrensgebühr entgegenstehe.
Dies ergäbe dann folgende Berechnung:
1,3-Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) | 857,60 EUR |
Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG | 166,63 EUR |
1.043,63 EUR |
Dritte Auffassung: Ermäßigte Verfahrensgebühr aus dem Wert der Hauptsache und volle Verfahrensgebühr aus dem Kostenwert
Zutreffend ist die Auffassung des OLG Frankfurt a. M. (ebenso Köln JurBüro 89, 491; OLG Düsseldorf JurBüro 83, 1334). Die Begründung des AG Nürtingen ist zwar insoweit zutreffend, als der Kostenantrag gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG mit zum Rechtsstreit zählt und durch die dortigen Gebühren abgegolten wird. Damit ist aber nicht gesagt, dass der Kostenantrag schon durch die 0,8-Verfahrensgebühr abgegolten wird. Es ist vielmehr gesondert zu prüfen, ob diese Handlung gesonderte Gebühren auslöst oder zu einer Erhöhung des Gebührensatzes der Verfahrensgebühr führt.
Auch die Ansicht des LG Frankfurt a. M. ist unzutreffend. Richtig ist zwar der Ausgangspunkt, dass der Kostenantrag die volle 1,3-Verfahrensgebühr auslöst, da es sich um einen Sachantrag handelt. Das LG übersieht jedoch, dass sich der Kostenantrag nur nach dem Wert der Kosten richtet und gerade nicht nach dem Wert der Hauptsache. Daher kann er nicht die volle Verfahrensgebühr aus dem Wert der Hauptsache begründen, sondern nur die volle Verfahrensgebühr aus dem Wert der Kosten.
Zutreffend ist es daher mit dem OLG Frankfurt a. M. aus dem Wert der Hauptsache mangels eines Sachantrags nur eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG zu berechnen und für den Kostenantrag von einer 1,3-Verfahrensgebühr auszugehen. Der Gegenstandswert der vollen Verfahrensgebühr richtet sich dann aber nur nach dem Kosteninteresse (§ 23 Abs. 1 S. 2 RVG i. V. m. § 43 Abs. 3 GKG). Hiernach sind dann beide Gebühren gem. § 15 Abs. 3 RVG auf eine Gebühr nach dem höchsten Gebührensatz aus dem Gesamtwert zu kürzen. Dies bedeutet, dass insgesamt maximal eine 1,3-Gebühr aus dem Wert der Hauptsache anfallen kann. Hauptsache und Kosten dürfen gem. § 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 43 Abs. 1 GKG nicht zusammengerechnet werden und der Wert der Kosten darf auch nie den Wert der Hauptsache überschreiten (§ 43 Abs. 3 GKG).
Ausgehend hiervon muss man im Beispiel zunächst einmal den Wert der Kosten ermitteln. Dieser ergibt sich aus den bisherigen Kosten des Klägers (1.043,63 EUR) und des Beklagten (644,50 EUR) sowie einer 1,0-Gerichtsgebühr i. H. v. 283 EUR (Nr. 1210 GKG KV). Er beträgt insgesamt 1.971,13 EUR. Dieser Wert ist nach § 33 Abs. 1 RVG auf Antrag einer Partei oder eines Anwalts vom Gericht gesondert festzusetzen.
Damit ergibt sich im Beispiel folgende Berechnung:
0,8-Verfahrensgebühr Nr. 3100, 3101 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) | 521,60 EUR |
1,3-Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG (Wert: 1.971,13 EUR) | 228,80 EUR |
(die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,3 aus 10.000 EUR = 857,60 EUR ist nicht überschritten) | |
Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG | 146,38 EUR |
916,78 EUR |
AUSGABE: RVGprof 12/2025, S. 213 · ID: 50608447