Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
    1. Startseite
    2. RVGprof RVG professionell
    3. Wert der Einigungsgebühr bei Abfindungsvergleich im Feststellungsprozess

Dez. 2025

AbfindungsvergleichWert der Einigungsgebühr bei Abfindungsvergleich im Feststellungsprozess

Abo-Inhalt27.11.202523 Min. LesedauerVon RA Norbert Schneider, Neunkirchen

| In Verfahren wegen Geburtsschäden stellt sich regelmäßig die Frage, wie hoch das Schmerzensgeld bei schweren, aber nicht lebensbedrohlichen Dauerfolgen anzusetzen ist und wie der Streitwert zu bestimmen ist, wenn die Parteien einen Abfindungsvergleich schließen. Dabei ist zu klären, ob sich der Streitwert am vereinbarten Abfindungsbetrag oder am Wert der abgefundenen Ansprüche orientiert. Das OLG Dresden hat entschieden, dass es für den Streitwert eines Abfindungsvergleichs nicht auf die Höhe des dort vereinbarten Abfindungsbetrags ankommt. Entscheidend ist vielmehr der Wert der abgefundenen Ansprüche. Wird ein Antrag auf Feststellung von Zukunftsschäden durch einen Zahlbetrag abgefunden, besteht ein Vergleichsmehrwert im Umfang des Feststellungsabschlags. |

Sachverhalt

Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin K von dem Beklagten B ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hatte (Antrag 1). Darüber hinaus hat sie die Feststellung der Erstattungspflicht vergangener und zukünftiger materieller Schäden (Antrag 2) beantragt sowie künftiger nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden (Antrag 3). Den Streitwert hat K wie folgt angegeben: Antrag zu 1): 75.000 EUR, Antrag zu 2): 90.000 EUR und Antrag zu 3): 10.000 EUR. Im Laufe des Verfahrens haben die Parteien einen Vergleich abgeschlossen, in dem sich B zur Zahlung von 500.000 EUR verpflichtet hat. Das LG hat den Streitwert auf 500.000 EUR festgesetzt. Hiergegen hat K Beschwerde erhoben. Sie begehrt die Festsetzung des Streitwerts auf 175.000 EUR und die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes von 325.000 EUR. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt. Das OLG hat den Streitwert auf 175.000 EUR und den Mehrwert des Vergleiches auf 20.000 EUR festgesetzt (OLG Dresden 23.6.25, 4 W 168/25, Abruf-Nr. 251064).

Entscheidungsgründe

Der Streitwert des Verfahrens war auf 175.000 EUR festzusetzen. Der Antrag zu 1) war mit 75.000 EUR zu bemessen, da dieser Betrag ein angemessenes Schmerzensgeld ist. Die Feststellungsanträge zu 2) und 3) waren – wie von der Klägerin eingeschätzt – mit 90.000 EUR und 10.000 EUR anzusetzen.

Der Vergleichsmehrwert war auf 20.000 EUR festzusetzen. Ein Mehrwert entsteht, wenn der Vergleich nicht nur den Streitgegenstand erledigt, sondern auch nicht rechtshängige Ansprüche umfasst. Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird, fällt eine gesonderte Gebühr gemäß Nr. 1900 GKG-KV an. Hierfür ist ein gesonderter Mehrwert festzusetzen.

Der Mehrwert eines Vergleichs richtet sich allerdings nicht danach, worauf sich die Parteien geeinigt haben, sondern worüber der Vergleich geschlossen worden ist (OLG Köln 15.1.25, 4 W 46/23). Es ist also insbesondere nicht entscheidend, welchen Wert die Forderungen haben, die durch den Vergleich begründet werden (OLG Hamm 22.5.18, I-7 W 9/18). Maßgebend ist vielmehr, wie die Rechte zu bewerten sind, die durch den Vergleich dem Streit entzogen wurden. Folglich kommt es bei einem Abfindungsvergleich – wie er hier vorliegt – nicht auf den Abfindungsbetrag, sondern auf den Wert der abgefundenen Ansprüche an (vgl. OLG Hamm a. a. O.). Der Vergleich umfasst insoweit keine selbstständigen Ansprüche, die zwischen den Parteien streitig, aber nicht rechtshängig sind.

Ein Mehrwert des Vergleichs ergibt sich jedoch aus dem Umstand, dass mit dem Vergleich eine Zahlungspflicht vereinbart wurde, während streitgegenständlich auch Feststellungsanträge waren, bei deren Wertfestsetzung aufgrund bestehender Unsicherheiten ein Abschlag gemacht wurde. Maßgeblich ist, ob der Abfindungsvergleich lediglich den Streitgegenstand erledigt (dann grundsätzlich kein Mehrwert) oder darüber hinausgeht, weil eine Regelung im Vergleich getroffen wird, die wirtschaftlich und rechtlich betrachtet weitergehend ist als der nach dem Klageantrag bestimmte ursprüngliche Streitgegenstand (OLG Köln 15.1.25, 4 W 46/23). Das ist der Fall, wenn Gegenstand der Klage lediglich ein Feststellungsbegehren ist, im Vergleich aber eine Leistungspflicht begründet wird (OLG Bremen RuS 21, 547; OLG Köln a. a. O.).

Relevanz der Entscheidung

Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei der Streitwertbemessung in Abfindungsvergleichen der materielle Regelungsgehalt entscheidend ist. Zudem liefert sie eine Richtschnur für die Schmerzensgeldbemessung bei schweren, aber begrenzten Geburtsschäden.

1,3-Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG (Wert: 175.000 EUR)

2.928,25 EUR

0,8-Verfahrensgebühr Nr. 3100, 3101 VV RVG (Wert: 20.000 EUR)

697,60 EUR

gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 195.000 EUR

3.057,60 EUR

1,2-Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG (Wert: 195.000 EUR)

2.822,40 EUR

1,0-Einigungsgebühr Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG (Wert: 175.000 EUR)

2.252,50 EUR

1,5-Einigungsgebühr Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV RVG (Wert: 20.000 EUR)

1.308,00 EUR

gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,5 aus 195.000

3.528,00 EUR

Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

19 % USt., Nr. 7008 VV RVG

1.791,32 EUR

11.219,32 EUR

  • Zahlungsvergleich beinhaltet einen Mehrwert
  • Dem Grunde nach zutreffend hat das OLG insoweit keinen Mehrwert angenommen, als es die Höhe des Abfindungsbetrags unberücksichtigt gelassen hat. Wie das OLG zu Recht ausführt, kommt es für den Wert eines Vergleichs nicht darauf an, worauf sich die Parteien einigen, sondern darauf, worüber sie sich einigen.
  • Dass der Abfindungsbetrag hier höher ausgefallen ist als der Wert der Feststellung, dürfe auch darauf beruhen, dass der Antrag auf Feststellung zukünftiger materieller und immaterieller Ansprüche gem. § 3 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag begrenzt ist, während die vereinbarte Abfindung ja auch die Zeit nach den dreieinhalb Jahren abdeckt.
  • Herausrechnen des Feststellungsabschlags
  • Ein Mehrwert ist allerdings insoweit eingetreten, als der Vergleich auf Zahlung lautete, während nur die Feststellung anhängig war. Ein Mehrwert ist daher in Höhe des Feststellungsabschlags gegeben. Bei der Berechnung dieses Abschlags ist dem OLG allerdings ein Rechenfehler unterlaufen. Ausgehend von dem Wert der Feststellungsanträge in Höhe von 100.000 EUR hat das Gericht hiervon 20 % berechnet, also 20.000 EUR. Dabei hat es aber nicht berücksichtigt, dass die 100.000 EUR bereits um den Feststellungsabschlag bereinigt waren. Richtig wäre es gewesen, wie folgt zu rechnen: (100.000 EUR : 80 %) x 20 %. Mit anderen Worten: Bei den Klageanträgen zu 2) und 3) war das OLG von 125.000 EUR ausgegangen und hat davon 20 % abgezogen, sodass sich die 100.000 EUR ergaben. Daraus folgt aber ein Feststellungsabschlag von 25.000 EUR. Der Fehler hat sich hier jedoch nicht ausgewirkt, da sich im Ergebnis wegen § 15 Abs. 3 RVG kein Gebührensprung ergibt.
  • Höhe der Einigungsgebühr
  • Das OLG musste im Wertfestsetzungsverfahren nicht darauf eingehen, in welcher Höhe die Einigungsgebühr in solchen Fällen entsteht. Das LG Frankenthal (RVGprof. 15, 83) geht davon aus, dass der Feststellungsantrag auch die darauf basierenden Leistungsansprüche anhängig mache.
  • Nach zutreffender Ansicht (AnwK-RVG/Schneider/Thiel, 9. Aufl., Anhang zu Nr. 1003, 1004 Rn. 60 ff.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl., Nr. 1003, 1004 VV RVG Rn. 31) ist jedoch hinsichtlich des Feststellungsabschlags nicht von einer Anhängigkeit auszugehen und damit von einer 1,5-Einigungsgebühr. Zu rechnen war daher wie folgt:

Folgt man der Gegenauffassung, dass der Feststellungsantrag auch zur Anhängigkeit des Leistungsanspruchs führt, wäre wie folgt zu rechnen:

1,3-Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG (Wert: 175.000 EUR)

2.928,25 EUR

0,8-Verfahrensgebühr Nr. 3100, 3101 VV RVG (Wert: 20.000 EUR)

697,60 EUR

gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 195.000 EUR

3.057,60 EUR

1,2-Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG (Wert: 195.000 EUR)

2.822,40 EUR

1,0-Einigungsgebühr Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG (Wert: 195.000 EUR)

2.352,00 EUR

Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

19 % USt., Nr. 7008 VV RVG

1.567,88 EUR

9.819,88 EUR

AUSGABE: RVGprof 12/2025, S. 208 · ID: 50608390

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht

Bildrechte