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StreitwertAnhand dieser Parameter berechnet sich der Streitwert einer Räumungsklage
| Das zentrale Praxisproblem in Räumungsprozessen liegt oftmals in der korrekten Streitwertfestsetzung. Zu berücksichtigen ist dabei, auf welche Anspruchsgrundlagen das Räumungsverlangen gestützt wird. Das OLG Köln hat hierzu entschieden, dass sich der Streitwert nach § 41 Abs. 2 S. 2 GKG richtet, wenn der Vermieter seinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung auch auf einen anderen Rechtsgrund – hier Eigentum – stützt. Maßgebend ist danach der jährliche Nutzungswert der Wohnung und nicht das vereinbarte Entgelt. Der Beitrag erläutert die Entscheidung und stellt die Systematik der Streitwertfestsetzung im Falle einer Räumungsklage dar. |
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AUSGABE: RVGprof 12/2025, S. 217 · ID: 50574671