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Dez. 2025

StreitwertAnhand dieser Parameter berechnet sich der Streitwert einer Räumungsklage

Abo-Inhalt06.11.202513 Min. LesedauerVon RA Norbert Schneider, Neunkirchen

| Das zentrale Praxisproblem in Räumungsprozessen liegt oftmals in der korrekten Streitwertfestsetzung. Zu berücksichtigen ist dabei, auf welche Anspruchsgrundlagen das Räumungsverlangen gestützt wird. Das OLG Köln hat hierzu entschieden, dass sich der Streitwert nach § 41 Abs. 2 S. 2 GKG richtet, wenn der Vermieter seinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung auch auf einen anderen Rechtsgrund – hier Eigentum – stützt. Maßgebend ist danach der jährliche Nutzungswert der Wohnung und nicht das vereinbarte Entgelt. Der Beitrag erläutert die Entscheidung und stellt die Systematik der Streitwertfestsetzung im Falle einer Räumungsklage dar. |

1. Worum ging es?

Im Streitfall hatten die Parteien einen Mietvertrag geschlossen, wonach der Mieter M lediglich die Betriebskosten i. H. v. ca. 2.400 EUR pro Jahr zahlte. Für die Überlassung der Wohnung selbst musste er kein Entgelt zahlen. Später kündigte die Vermieterin V und klagte auf Räumung und Herausgabe. Das LG hat den Streitwert gem. § 41 Abs. 2 S. 1 GKG i. V. m. § 41 Abs. 1 S. 1 GKG mit dem Jahresbetrag der zu zahlenden Betriebskosten auf 2.400 EUR festgesetzt. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten P Beschwerde erhoben. Er hat geltend gemacht, V habe ihren Räumungsanspruch auch auf Eigentum gestützt. Daher sei nicht § 41 Abs. 2 S. 1 GKG anzuwenden, sondern § 41 Abs. 2 S. 2 GKG. Unabhängig von dem tatsächlichen Entgelt sei auf den jährlichen Nutzungswert abzustellen. Dieser sei anhand vergleichbarer Objekte auf monatlich 600 EUR zu schätzen. Das LG hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt. Das OLG Köln hat der Beschwerde stattgegeben und den Streitwert auf 7.200 EUR fest-gesetzt (OLG Köln 18.6.25, 27 W 3/25, Abruf-Nr. 250580).

2. Wie wurde entschieden?

Die vom LG herangezogene Bewertungsvorschrift des § 41 Abs. 2 S. 1 GKG, die in Verbindung mit § 41 Abs. 1 S. 1 GKG unter bestimmten Umständen auch den Ansatz eines Streitwerts unterhalb des Jahresentgelts zulässt (BGH NZM 06, 138), kommt aus besonderen sozialen Erwägungen nur zur Anwendung, wenn der Räumungsanspruch ausschließlich auf die Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses gestützt wird. Wird das Räumungsverlangen dagegen nicht nur auf die Beendigung eines entgeltlichen Nutzungsverhältnisses gestützt, sondern auch auf eine andere Anspruchsgrundlage (z. B. Besitzherausgabe an den Eigentümer nach § 985 BGB), dann bemisst sich der Streitwert gem. § 41 Abs. 2 S. 2 GKG stets nach dem einjährigen Nutzungswert, welcher hier unstreitig mit 7.200 EUR angegeben worden war.

Beachten Sie | Wird die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt und wird dieser Anspruch nicht nur auf die Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses, sondern auch auf eine andere Anspruchsgrundlage gestützt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, stets der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend (§ 41 Abs. 2 S. 2 GKG).

Eine solche Fallkonstellation lag hier vor. Die V hat ihren Anspruch nicht nur auf die Beendigung des Mietverhältnisses gestützt, sondern auch auf ihren Herausgabeanspruch als Eigentümerin. Dass V die Anspruchsgrundlage des § 985 BGB nicht ausdrücklich in ihrer Klageschrift erwähnt hat, spielte dabei keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr, dass V den M nicht nur als Vermieterin, sondern daneben auch als Eigentümerin in Anspruch genommen hat. Die vom LG herangezogene Wertvorschrift des § 41 Abs. 2 S. 1 GKG, die in Verbindung mit § 41 Abs. 1 S. 1 GKG unter bestimmten Umständen auch den Ansatz eines Streitwerts unterhalb des jährlichen Nutzungswerts zulässt, kommt aus den besonderen sozialen Erwägungen nur zur Anwendung, wenn der Räumungsanspruch ausschließlich wegen der Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses geltend gemacht wird (OLG Düsseldorf JurBüro 11, 199), was hier gerade nicht der Fall war.

3. Was können Sie daraus lernen?

a) Der heranzuziehende Zeitraum

Überblick

Wird die Herausgabe eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, gilt für den Gebührenstreitwert die Vorschrift des § 41 Abs. 2 GKG. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Räumungs- und Herausgabeanspruch ausschließlich auf die vertragliche Grundlage (§ 546 BGB) gestützt wird oder ob daneben auch auf weitere Anspruchsgrundlagen, insbesondere dingliche Ansprüche aus Eigentum, Nießbrauch o. Ä. in Betracht kommen.

Nur vertraglicher Anspruch

Wird die Klage nur auf den mietvertraglichen Anspruch gestützt, besteht also daneben nicht auch ein dinglicher Anspruch, etwa aus Eigentum (§ 985 BGB), gilt § 41 Abs. 2 S. 1 GKG. Maßgebend ist zum einen das vereinbarte Nutzungsentgelt, unabhängig davon, ob es wertangemessen ist oder nicht. Zum anderen gilt hier der Jahreswert nicht ausnahmslos. Sofern die streitige Zeit bis zur Beendigung des Mietverhältnisses weniger als ein Jahr beträgt, ist nur der geringere Wert der streitigen Zeit festzusetzen (OLG Stuttgart NZM 09, 320; OLG Düsseldorf NZM 06, 583; LG Hamburg NZM 00, 759).

Beispiel 1

Vermieter V, der seinerseits das Objekt vom Eigentümer E angemietet hat, erklärt zum Ende des Monats seinem Mieter M gegenüber die außerordentliche Kündigung eines frei kündbaren Geschäftsraummietverhältnisses, hilfsweise die ordentliche Kündigung und erhebt Räumungsklage. Die Parteien streiten nur darüber, ob die außerordentliche Kündigung wirksam ist oder ob das Mietverhältnis erst nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist in sechs Monaten endet.

Lösung

Maßgebend ist nur der Wert von sechs Monatsmieten (§ 41 Abs. 2 S. 1, 2. Alt. i. V. m. § 41 Abs. 1 S. 1 GKG). Zur Höhe der heranzuziehenden Miete s. u. 2.

Gleichzeitig auch andere Anspruchsgrundlage

Wird der Räumungsanspruch dagegen auch auf eine andere Anspruchsgrundlage gestützt, gilt immer der Jahreswert, unabhängig davon, ob die streitige Zeit geringer ist.

Beispiel 2

Wie Beispiel 1; V ist auch Eigentümer.

Lösung

Maßgebend ist jetzt der Jahreswert der Nutzung, unabhängig von der Dauer der streitigen Zeit (§ 41 Abs. 2 S. 2 GKG).

Beachten Sie | Ob der Kläger sich auf diese Anspruchsgrundlage beruft, ist unerheblich. Entscheidend ist nur, dass dieser Anspruch in Betracht kommt. Soweit dies der Fall ist, gilt der Nutzungswert der Wohnung, und zwar immer der Jahreswert. Eine eventuell geringere streitige Zeit ist irrelevant. Um dem Gericht von vornherein die richtige Bewertung zu ermöglichen, sollte daher in der Klageschrift stets vorgetragen werden, ob der klagende Vermieter auch Eigentümer oder anderweitig dinglich Berechtigter ist.

b) Die Höhe des heranzuziehenden Entgelts

Kaltmiete

Die Höhe des nach § 41 Abs. 2 GKG heranzuziehenden Entgelts berechnet sich nach § 41 Abs. 1 S. 2 GKG. Maßgebend ist zunächst einmal die Kaltmiete.

Betriebskosten

Hinsichtlich der Betriebskosten ist zu differenzieren:

Beispiel 3

Es wird Räumungsklage erhoben. Vereinbart ist eine Kaltmiete i. H. v. 1.000 EUR zuzüglich

  • a) 300 EUR Betriebskostenvorauszahlung
  • b) 300 EUR Betriebskosten (pauschal)
  • c) 100 EUR Heizkostenvorauszahlung + 200 EUR Betriebskostenpauschale im Übrigen.

Lösung

Im Fall a) bleiben die 300 EUR unberücksichtigt, da es sich um abzurechnende Vorauszahlungen handelt. Der Streitwert beträgt damit (12 x 1.000 EUR) = 12.000 EUR.

Im Fall b) werden die 300 EUR vollständig berücksichtigt, da sie als Pauschale zu zahlen sind. Der Streitwert beträgt (12 x 1.300 EUR) = 15.600 EUR.

Im Fall c) ist zu differenzieren.

  • In Höhe von 100 EUR bleiben die vereinbarten Zahlungen unberücksichtigt, da es sich um abzurechnende Vorauszahlungen handelt.
  • Die weiteren 200 EUR werden dagegen vollständig berücksichtigt, da sie als Pauschale zu zahlen sind.

Der Streitwert beträgt (12 x 1.200 EUR) = 14.400 EUR.

  • Betriebskosten, die als Vorauszahlung erhoben werden und periodisch abzurechnen sind, bleiben beim Streitwert unberücksichtigt (BGH JurBüro 22, 256).
  • Betriebskosten, die pauschal erhoben werden, werden dagegen bei der Streitwertbemessung hinzugerechnet (BGH NZM 07, 935).

Staffelmietvereinbarung

Liegt eine Staffelmietvereinbarung zugrunde, dann gilt die höchste Mietstaffel der vereinbarten restlichen Mietlaufzeit (BGH NJW-RR 06, 16; BGH NZM 07, 935; AG Neukölln GE 21, 712). Darin liegt kein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 S. 1 GKG. Diese Vorschrift begrenzt den Wert nur auf den Betrag eines Jahres. Sie sagt aber nicht, welches Jahr heranzuziehen ist.

Beispiel 4

Die Parteien hatten zum 1.1.25 einen Fünf-Jahres-Mietvertrag abgeschlossen. Vereinbart war zunächst eine monatliche Miete in Höhe von 900 EUR. Die Miete sollte sich jeweils zum 1.1. eines Folgejahres automatisch um 30 EUR erhöhen. Im September 2025 kündigt der Vermieter das Mietverhältnis fristlos und erhebt gleichzeitig Räumungsklage.

Lösung

Der höchste Jahresbetrag wäre der für die Miete des Jahres 2029. Für dieses Jahr berechnet sich die Miete auf 12 × 1.020 EUR = 12.240 EUR.

Beachten Sie | Lässt sich die streitige Zeit nicht genau ermitteln, weil es keinen festen Beendigungszeitpunkt gibt, etwa weil ein unbefristetes Mietverhältnis vereinbart ist, ist mangels hinreichender anderweitiger Umstände entsprechend § 9 ZPO die höchste Staffelmiete innerhalb der nächsten dreieinhalb Jahre heranzuziehen.

Beispiel 5

Wie Beispiel 4; das Mietverhältnis war jedoch unbefristet. Auszugehen ist nach § 9 ZPO von einem Zeitraum von 3,5 Jahren ab Klageeinreichung. Die Klage wurde im September 2025 eingereicht. Der Zeitraum endet also am 31.3.29.

Lösung

Zu berücksichtigen wäre der Wert der letzten zwölf in den 3,5-Jahreszeitraum fallenden Mieten, also der Mieten für Oktober 2028 bis März 2029. Dies wiederum ergäbe:

9 × 990 EUR =

8.910 EUR

3 × 1.020 EUR =

3.060 EUR

11.970 EUR

Nach a. A. ist zu rechnen 12 × 1.020 EUR = 12.240 EUR.

Umsatzsteuer

Ist vom Mieter auf die Miete Umsatzsteuer zu entrichten, so ist diese beim Räumungsstreitwert zu berücksichtigen, da es sich insoweit um einen Teil der Kaltmiete handelt (OLG Düsseldorf JurBüro 11, 645; OLG Düsseldorf JurBüro 11, 199; OLG Celle AGS 09, 89; KG NZM 07, 518a).

AUSGABE: RVGprof 12/2025, S. 217 · ID: 50574671

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