Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Dez. 2025 abgeschlossen.
>KostenerstattungKostenerstattung für den Terminsvertreter
| Ob und in welchem Umfang die Kosten eines im Termin tätigen Unterbevollmächtigten (Terminsvertreters) erstattungsfähig sind, entscheidet sich maßgeblich danach, ob es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendig war, den Terminsvertreter hinzuzuziehen. Eine Entscheidung des OLG München zeigt, wie die erstattungsfähigen Kosten in diesen Fällen zu ermitteln sind. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die Klägerin K beauftragte an ihrem Wohnort den Prozessbevollmächtigten P. Zusätzlich beauftragte sie den Terminsvertreter T, den Verhandlungstermin am Ort des Gerichts wahrzunehmen. Bei der Kostenfestsetzung hat das LG die Einschaltung des T als nicht notwendig angesehen, da die Anreise des P wesentlich günstiger gewesen wäre. Es hat daher (neben den Kosten des P) die Kosten des T nur in Höhe von 110 % der ersparten Reisekosten des P festgesetzt. Die sofortige Beschwerde hatte teilweise Erfolg, weil das LG die Terminsgebühr nicht berücksichtigt hatte (OLG München 9.7.25, 11 W 839/25 e, Abruf-Nr. 251060).
Das LG hat zutreffend angenommen, dass K die Obliegenheit gehabt hatte, den P mit der Anreise zum Termin zu beauftragen. Dies wäre wesentlich günstiger gewesen, als einen Terminsvertreter zu bestellen. In diesem Fall hätte allerdings der P die Gebühr für den Termin verdient. Das bedeutet, dass zusätzlich zu den 110 % der ersparten Reisekosten die vom Terminsvertreter geltend gemachte 1,2-Terminsgebühr in voller Höhe zu berücksichtigen ist.
Relevanz für die Praxis
Die Berechnung erstattungsfähiger Kosten bei Einschaltung eines Terminsvertreters bereitet in der Praxis regelmäßig – wie hier – Schwierigkeiten. Zu berücksichtigen ist zunächst die Grundsatzentscheidung des BGH (16.10.2002, VIII ZB 30/02, Abruf-Nr. 021742). Er hat klargestellt, dass die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der den auswärtigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten hat, erstattungsfähig sind, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. Als wesentlich hat der BGH (RVG prof. 15, 148) in einer späteren Entscheidung eine Überschreitung von mehr als 10 % angenommen.
Beachten Sie | Daraus folgt:
Beispiel (nach neuem Recht 1.6.25) | |
Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem auswärtigen LG beauftragt die Klägerin K neben dem Prozessbevollmächtigten P den Terminsvertreter T, der am Termin teilnimmt. Der Streitwert wird auf 8.000 EUR festgesetzt. Die Entfernung zum Gericht beträgt a) 400 km b) 100 km | |
Schritt 1:
Gesamtabrechnung Zunächst ist eine Gesamtabrechnung vorzunehmen: | |
I. Prozessbevollmächtigter P (Wert: 8.000 EUR) | |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 19 % USt., Nr. 7008 VV RVG | 692,90 EUR 20,00 EUR 135,45 EUR 848,35 EUR |
II. Terminsvertreter T (Wert: 8.000 EUR) | |
0,65-Verfahrensgebühr, Nr. 3401, 3100 VV RVG 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3402, 3104 VV RVG Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG 19 % USt., Nr. 7008 VV RVG | 346,45 EUR 639,60 EUR 20,00 EUR 191,15 EUR 1.197,20 EUR |
Summe I + II. | 2.045,55 EUR |
Schritt 2:Mehrkosten des Terminsvertreters ermitteln Im zweiten Schritt sind die Mehrkosten des Terminsvertreters zu ermitteln. Dazu gehören die 0,65-Verfahrensgebühr und die Postentgeltpauschale. Die Terminsgebühr – und das war der Fehler des LG – zählt nicht zu den Mehrkosten, da sie auch anfällt, wenn der Hauptbevollmächtigte den Termin selbst wahrnimmt. Damit ergeben sich durch die Einschaltung des T folgende Mehrkosten (netto): | |
0,65-Verfahrensgebühr, Nr. 3401, 3100 VV RVG Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 346,45 EUR 20,00 EUR 366,45 EUR |
Dem gegenüberzustellen sind jetzt die Reisekosten, die angefallen wären, wenn P den Termin selbst wahrgenommen hätte. | |
Im Fall a) belaufen sich die fiktiven Reisekosten auf 2 x 400 km x 0,42 EUR/km, Nr. 7003 VV RVG Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 3 VV RVG (mehr als 8 Stunden) | 336,00 EUR 80,00 EUR 416,00 EUR |
Die Mehrkosten des T (366,45 EUR) liegen damit unter den fiktiven Reisekosten des P (416,00 EUR) und sind damit in voller Höhe erstattungsfähig. | |
Im Fall b) belaufen sich die fiktiven Reisekosten des P auf 2 x 100 km x 0,42 EUR/km, Nr. 7003 VV RVG Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 2 VV RVG (4–8 Stunden) | 84,00 EUR 50,00 EUR 134,00 EUR |
Die Reise des Prozessbevollmächtigten wäre daher günstiger gewesen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Zuschlags von 10 % (110 % x 134,00 EUR = 147,40 EUR). Die Kosten des T sind daher nicht in vollem Umfang erstattungsfähig, sondern nur in Höhe von 110 % der ersparten Reisekosten, also in Höhe von 147,40 EUR netto. | |
Die weiteren Mehrkosten in Höhe von netto (366,45 EUR - 147,40 EUR = 219,05 EUR) kann K nicht erstattet verlangen, sondern muss diese selbst tragen. | |
Erstattungsfähig sind damit im Fall b) insgesamt: | |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3402, 3104 VV RVG Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG Kosten des Terminsvertreters 19 % USt., Nr. 7008 VV RVG | 692,90 EUR 639,60 EUR 20,00 EUR 147,40 EUR 284,98 EUR 1.784,88 EUR |
- Überschreiten die Mehrkosten eines Terminsvertreters die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten um maximal 10 %, sind die Mehrkosten des Terminsvertreters in vollem Umfang erstattungsfähig.
- Überschreiten die Mehrkosten eines Terminsvertreters die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten um mehr als 10 %, sind die Mehrkosten des Terminsvertreters in Höhe von 110 % der ersparten Reisekosten der Hauptbevollmächtigten erstattungsfähig.
AUSGABE: RVGprof 12/2025, S. 211 · ID: 50607457