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ReparaturkostenAG Mannheim: Abwehrkeule „Arbeitsschutzmaßnahme“ trifft nicht

Abo-Inhalt16.08.20227948 Min. Lesedauer

| Insbesondere bei den Desinfektionskosten kommt seitens der Versicherungswirtschaft regelmäßig das Argument, das seien Arbeitsschutzkosten. Die jedoch müsse der Arbeitgeber selbst bezahlen, er dürfe dafür nichts berechnen. Dabei wird jedoch, wie nun auch das AG Mannheim hervorragend herausgearbeitet hat, übersehen, dass alles, was in der Werkstatt etwas kostet, am Ende vom Kunden bezahlt wird. Entweder über den Stundenverrechnungssatz oder per gesonderter Berechnung. |

Das AG Mannheim schreibt dazu mit betriebswirtschaftlicher Treffsicherheit: „Auf die Frage, ob es sich bei Desinfektionsmaßnahmen um Arbeitsschutzmaßnahmen im Sinne von Allgemeinkosten handelt oder nicht, kommt es demnach entscheidungserheblich nicht an, sondern allein darauf, dass die Werkstatt diese Kosten zulasten des Klägers abrechnete. Soweit die Beklagtenseite anderslautende Urteile vorlegt, fehlt es diesen schlicht und einfach an auch nur grundsätzlicher betriebswirtschaftlicher Sachkunde. Jeder kaufmännisch eingerichtete Betrieb wäre innerhalb kürzester Zeit insolvent, wenn nicht die Allgemeinkosten als kalkulatorischer Posten – mit welchem Anteil auch immer – bei der Abrechnung der einzelnen durchgeführten Aufträge einflössen. Letztlich entspricht es kaufmännischer Freiheit in Verbindung mit den konkreten Marktgegebenheiten, ob und in welchem Umfang (steigende) Allgemeinkosten auf den Kunden umgelegt werden können oder nicht.“ (AG Mannheim, Urteil vom 03.08.2022, Az. 10 C 5113/21, Abruf-Nr. 230673, eingesandt von Rechtsanwalt Sebastian Hermesdorf, Herbolzheim).

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AUSGABE: UE 9/2022, S. 2 · ID: 48526755

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