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ReparaturkostenGegengutachten und das Vertrauen in das erste Gutachten
Abo-Inhalt12.08.20227947 Min. Lesedauer
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Geschädigterdarf auf „sein“ Gutachten vertrauen
| Ein vom Versicherer vorgelegtes Gegengutachten ändert nichts daran, dass sich der Geschädigte nach wie vor auf das von ihm selbst eingeholte Gutachten verlassen darf. Denn der Geschädigte kann nicht beurteilen, welches der beiden Gutachten richtig ist, entschied das AG Wesel. |
Das AG Wesel fasst es zusammen: Die Bewertung, welches Gutachten nun den tatsächlich „richtigen“ Reparaturaufwand ausweist, obliege nicht dem Geschädigten als Laien, sondern sei Teil des den Versicherer treffenden Schädigerrisikos (AG Wesel, Urteil vom 27.07.2022, Az. 5 C 17/22, Abruf-Nr. 230659, eingesandt von Rechtsanwalt Markus Michaelis, Duisburg-Hamborn).
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AUSGABE: UE 9/2022, S. 2 · ID: 48526488
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