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GutachtenkostenSonderfall der Stellungnahme des Gutachters zu Kürzungen
| Ein alter Hut ist es, dass der Geschädigte „seinen“ Gutachter um Stellungnahme bitten darf, wenn der Versicherer das Schadengutachten mittels Prüfbericht oder Gegengutachten in Frage stellt. Dafür entstehende Kosten muss der Versicherer erstatten. Einen Fall mit einer Besonderheit hat nun das AG Ingolstadt entschieden. |
Der Geschädigte war nämlich ein Automobilhersteller. Ein Fahrzeug aus dessen Flotte war betroffen. Der Versicherer trug vor, dieser Geschädigte habe ausreichend viele kompetente Mitarbeiter, um die Einwendungen des Versicherers selbst zu bearbeiten. Die Kosten für die Stellungnahme des Gutachters seien daher nicht erforderlich. Diese Fachkräfte, so das Gericht, hätten sich jedoch in den Vorgang erst einarbeiten müssen, wodurch ebenfalls interne Kosten entstünden. Der Schadengutachter hingegen sei mit dem Fall vorbefasst und deshalb bereits eingearbeitet. Die Bündelung beider Vorgänge bei ihm sei also sinnvoll (AG Ingolstadt, Urteil vom 25.07.2022, Az. 13 C 70/22, Abruf-Nr. 230688, eingesandt von Rechtsanwalt Wolfgang Maus, Ingolstadt).
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AUSGABE: UE 9/2022, S. 3 · ID: 48531220