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GutachterkostenAbtretung und Rückabtretung: Was geschieht dabei mit dem Sachverständigenrisiko?
| In der bis zu einer erwarteten Entscheidung des BGH derzeit sehr umkämpften und von den Gerichten unterschiedlich beantworteten Frage nach dem Sachverständigenrisiko bei ursprünglicher Abtretung und späterer Rückabtretung des Anspruchs auf Erstattung der Gutachterkosten hat nun das AG Stuttgart sehr gut begründet die Haltung „ … ja, es lebt noch!“ eingenommen. Das passt genauso auf das Werkstattrisiko, wenn Reparaturkosten geltend gemacht werden. |
Abtretung und Rückabtretung – und das Sachverständigenrisiko
Das AG Stuttgart führt aus: Die zunächst vorgenommene Abtretung erfüllungshalber an den Sachverständigen und die sodann erfolgte Rückabtretung an den Geschädigten führten nicht dazu, dass sich der Geschädigte nicht mehr auf das Sachverständigenrisiko berufen könne. Der Ansicht der Versicherer-Seite und des LG Dresden (Urteil vom 31.03.2025, Az. 11 O 1342/24, Abruf-Nr. 249067), die Rückabtretung führe als „Umgehung“ nicht zu einer Rückverlagerung des Risikos überhöhter Sachverständigenkosten auf den Geschädigten, sei nicht zu folgen.
Diese Entscheidung stehe im Widerspruch zu der Entscheidung des BGH. Der Sachverständige selbst könne sich im Aktivprozess nach der Rechtsprechung des BGH nicht auf das Sachverständigenrisiko berufen. Der BGH begründe dies damit, es sei bei wertender Betrachtung in den Blick zu nehmen, dass die Grundsätze zum Sachverständigenrisiko nach ihrer dogmatischen Herleitung nur dem Geschädigten, nicht aber dem Sachverständigen selbst zugutekommen sollen. Die Option, sich auf das Werkstatt- oder Sachverständigenrisiko zu berufen, könne nicht im Wege der Abtretung auf Dritte übertragen werden.
Was nicht verlagert wurde, wird nicht „zurückverlagert“
Dann aber, so das AG Stuttgart, verbleibe sie beim Geschädigten aufgrund der geltenden subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Wenn nach erfolgter Abtretung eine Rückabtretung erfolgt, habe dies in vorliegender Konstellation zur Folge, dass der Anspruch inklusive der beim Geschädigten verbliebenen Option, sich auf das Sachverständigenrisiko zu berufen, wieder dem Geschädigten zusteht. Eine „Rückverlagerung“ hat nicht stattgefunden, weil diese Option immer beim Geschädigten verblieben sei. Hierdurch werde die Position des Schädigers bzw. des Versicherers auch nicht verschlechtert; sie sei vielmehr identisch mit der ursprünglichen Situation, wonach der Schädiger das Sachverständigenrisiko zu tragen habe (AG Stuttgart, Urteil vom 18.10.2025, Az. 47 C 1635/25, Abruf-Nr. 250881, eingesandt von Rechtsanwalt Andreas Gursch, Böblingen).
Wichtig | Im Ergebnis genauso hat das AG Singen entschieden, aber ohne die Frage des Einflusses von Abtretung und Rückabtretung im Urteil zu erörtern (AG Singen, Urteil vom 22.10.2025, Az. 11 C 92/24, Abruf-Nr. 250882, eingesandt von Rechtsanwalt Lennart Klein, Böblingen).
AUSGABE: UE 12/2025, S. 11 · ID: 50609623