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GutachterkostenAG und LG Aschaffenburg: Keine Pflicht zur Abrechnung eines Zeitaufwand-Honorars für Schadengutachter
| Mit sehr guten Argumenten lehnt das LG Aschaffenburg eine Pflicht des Gutachters zur Abrechnung eines am Zeitaufwand orientierten Gutachterhonorars ab; und zwar in einem Hinweisbeschluss, mit dem es ankündigt, die Berufung gegen das Urteil des AG Aschaffenburg zurückweisen zu wollen. |
Zwar ist nach Ansicht des LG insoweit zuzugeben, dass das an der Schadenhöhe orientierte Honorar auch dazu führe, dass die Gutachterkosten bei hochpreisigen Fahrzeugmodellen höher ausfallen, da die Ersatzteilkosten und damit die Reparaturkosten bei diesen Modellen schon höher ausfallen. Dies seien aber aus Sicht der Kammer mit einer Pauschalierung einhergehende in Kauf zu nehmende Ungenauigkeiten. Gleichzeitig zeige sich nämlich in den Fällen, in denen ein Schaden an einer Vielzahl von Bauteilen entstanden ist, dass eine umfangreichere Reparatur und damit auch aufwendigere Begutachtung notwendig werde. So habe die Orientierung an der Schadenhöhe auch für die Bemessung der Sachverständigenkosten ihre Berechtigung. Im Übrigen steige mit dem höheren Schaden auch das Haftungsrisiko des Schadengutachters, was auch der BGH so sehe (AG Aschaffenburg, Urteil vom 06.06.2025, Az. 116 C 173/25, Abruf-Nr. 251195 i. V. m LG Aschaffenburg, Hinweisbeschluss vom 29.09.2025, Az. 22 S 43/25 e, Abruf-Nr. 251196).
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AUSGABE: UE 12/2025, S. 2 · ID: 50628975