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Dez. 2025

WiederbeschaffungswertWenn Werkstatt und ein zur Reparatur stehendes Unfallfahrzeug abbrennen – was gilt bei WBW?

Abo-Inhalt12.11.2025180 Min. Lesedauer

| Im Ruhrgebiet ging es durch die Medien: Eine Autowerkstatt brennt ab, was auch Auswirkungen auf ein benachbartes Autohaus hat. Und damit sind auch Kundenautos betroffen. Daher fragt ein Leser: |

Frage: Mein Mandant hat sein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall, für den der gegnerische Versicherer vollumfänglich haftet, in die Werkstatt zur Reparatur auf Basis der 130-Prozent-Rechtsprechung gegeben. Dort ist das Fahrzeug noch vor Reparaturbeginn mit der gesamten Werkstatt abgebrannt.

Der WBW betrug 15.000 Euro, der Restwert 3.500 Euro. Die Reparaturkosten lagen bei etwa 120 Prozent des WBW. Jetzt kann der Mandant weder reparieren lassen noch kann er den Restwert in Höhe von 3.500 Euro realisieren. Denn das Unfallfahrzeug ist nun nichts mehr wert. Meine Rechtsmeinung: Der gegnerische Versicherer trägt das Werkstattrisiko und muss dem Mandanten den vollen WBW erstatten. Ist das richtig?

Antwort: Ja, der volle WBW ist zu ersetzen. Aus folgenden Überlegungen:

Erster Ansatz: Das geltende Schadenersatzrecht

Das Schadenersatzrecht sagt in § 249 Abs. 1 BGB, dass der Schädiger das Fahrzeug reparieren lassen muss. Hätte er das getan, hätte das Fahrzeug in dessen Auftrag in der Werkstatt gestanden, und der Brandschaden wäre damit auch dessen Problem. Aufgrund der Ersetzungsbefugnis aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB darf der Geschädigte dem Schädiger jedoch die Schadenbeseitigung aus der Hand nehmen und in eigener Regie durchführen. Aber er lässt schadenrechtlich das Fahrzeug nicht „für sich“, sondern für den Schädiger reparieren. Das Ergebnis: An der Risikoverteilung ändert sich nichts. Und deshalb ist die Werkstatt nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, sondern des Schädigers. Das war der ganz große dogmatische Ansatz.

Zweiter Ansatz: Die Frage des Zurechnungszusammenhangs

Eine Nummer kleiner: Ohne den Unfall hätte das Auto nicht in der Werkstatt gestanden, folglich wäre es dort nicht abgebrannt. Die Kausalitätskette ist also geschlossen. Da stellt sich nur noch die Frage, ob der Zurechnungszusammenhang vom Schädiger zum Ereignis unterbrochen ist.

BGH hat sogar kriminelle Handlung eines Dritten zugerechnet

Der Versicherer wird den Zurechnungszusammenhang bestreiten, zumal die Brandursache vermutlich noch nicht geklärt sein wird. So wird der Versicherer mit einiger Wahrscheinlichkeit einwenden, das könne ja auch Brandstiftung gewesen sein. Und für einen kriminellen Akt außerhalb seines Einflussbereichs könne er nicht verantwortlich gemacht werden.

Beim Zurechnungszusammenhang ist der BGH aber sehr großzügig: In einem dort entschiedenen Fall hatte ein Dieb die Unübersichtlichkeit der Unfallsituation genutzt und aus dem Fahrzeug des verunfallten Fahrers, der gerade mit dem Schadenverursacher die Personalien tauschte, Wertgegenstände gestohlen. Sogar diesen Diebstahl hat der BGH dem Erstschädiger zugerechnet (BGH, Urteil vom 10.12.1996, Az. VI ZR 14/96, Abruf-Nr. 244388). Das dürfte in Ihrem Fall jedes Gericht überzeugen, dass auch ein Brand durch Brandstiftung dem Unfallverursacher zuzurechnen wäre.

Etwas anderer BGH-Fall zum haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang

Es gibt einen von der Konstellation her etwas abweichenden BGH-Fall: Da ging es um einen selbst verschuldeten Unfall. Das verunfallte Fahrzeug wurde in die Werkstatt geschleppt. Dort wurde es über Nacht in die Werkstatthalle gestellt. Sachgerecht wäre es bei dem Schadenbild gewesen, die Batterie abzuklemmen. Das wurde versäumt. Eindeutig als Folge der Beschädigung und der nicht abgeklemmten Batterie entzündet sich das Fahrzeug über Nacht selbst. Die Werkstatt brennt ab.

Im Regress des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des brandverursachenden Fahrzeugs stellt sich hier ebenfalls die Zurechnungsfrage. Ist der Versicherer hinter dem Fahrzeug für den Brandschaden am Werkstattgebäude eintrittspflichtig?

Die Fälle sind im Kern nicht vergleichbar, aber in einem Punkt doch: Was hat es mit dem Hinzutreten des Dritten, nämlich des Werkstattmitarbeiters, der unsachgemäß die Batterie nicht abgeklemmt hat, auf sich? Dazu sagt der BGH generalisierend, insoweit sei eine wertende Betrachtung geboten. Habe sich aus dieser Sicht im Zweiteingriff nicht mehr das Schadensrisiko des Ersteingriffs verwirklicht, war dieses Risiko vielmehr schon gänzlich abgeklungen und bestehe deshalb zwischen beiden Eingriffen bei wertender Betrachtung nur ein „äußerlicher“, gleichsam „zufälliger“ Zusammenhang, dann könne vom Erstschädiger billigerweise nicht verlangt werden, dem Geschädigten auch für die Folgen des Zweiteingriffs einstehen zu müssen. Allein ein – auch grob fahrlässiger – Sorgfaltspflichtverstoß des hinzutretenden Dritten reiche hierfür jedoch in der Regel nicht. Insbesondere seien dem Schädiger auch Fehler der Person zuzurechnen, die der Geschädigte zur Abwicklung oder Beseitigung des Schadens hinzuzieht (BGH, Urteil vom 26.03.2019, Az. VI ZR 236/18, Abruf-Nr. 209055).

Die Fälle des unsachgemäßen Abschleppens

Das Zurechnungsthema in diesem Sinne kennt man auch von den Abschleppvorgängen, bei denen der Abschleppunternehmer durch unsachgemäßes Bergen des Fahrzeugs den Unfallschaden schuldhaft vergrößert. Ohne den Unfall wäre es nicht zu dem Abschleppvorgang gekommen. Hier kommt auch noch der enge zeitliche Zusammenhang dazu. Auch der Folgeschaden durch das unsachgemäße Abschleppen ist dem Erstschädiger zuzurechnen mit dem großen Vorteil, dass der Geschädigte nun nicht vor dem nahezu unmöglichen Unterfangen steht, die einzelnen Schadenanteile zu identifizieren und zu beziffern (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 29.03.2018, Az. 16 O 461/17, Abruf-Nr. 200765).

AUSGABE: UE 12/2025, S. 13 · ID: 50609458

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