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RestwertEingabefehler des Gutachters führt zu überhöhtem Restwert – Versicherer akzeptiert Korrektur nicht
| Das Dauerthema „Restwert“ führt immer wieder zu mit harten Bandagen geführten Auseinandersetzungen. Eine davon ist Gegenstand der folgenden Frage eines UE-Lesers: |
Frage: Als Schadengutachter habe ich ein verunfalltes Fahrzeug in die Restwertbörse gestellt. Dabei ist mir im Hinblick auf das Baujahr ein Eingabefehler unterlaufen, ich habe das Objekt „zu jung“ gemacht. Das ist beim – daraufhin geplatzten – Verkauf an den Bieter aufgefallen. Als „zu alt“ hat er zu dem von ihm genannten Preis sein Angebot zurückgezogen. Das Schadengutachten lag zu diesem Zeitpunkt dem Versicherer bereits vor.
Daraufhin habe ich das Fahrzeug mit dem korrekten Baujahr erneut eingestellt, erwartungsgemäß war das Höchstgebot nun niedriger. Mit einem Entschuldigungs- und Erläuterungsschreiben ging das im Punkt Restwert korrigierte Gutachten nun an den Versicherer. Dieser will sich aber nicht bewegen und beharrt auf dem hohen Restwert, obwohl der Geschädigte das Fahrzeug bereits zu dem niedrigeren, aber auf korrekter Basis ermittelten Betrag verkauft hat. Was nun?
Antwort: Der Eingabefehler beruht auf einem Fehler, den Sie als Gutachter gemacht haben. So etwas kann passieren. UE sieht keinen Grund, warum der Versicherer auf dem fehlerhaft ermittelten Restwert bestehen dürfte.
Geschädigter ist durch neues Gutachten geschützt
Das neue Gutachten ist werkvertraglich betrachtet die Korrektur des fehlerhaften ersten Gutachtens. Der Geschädigte durfte sich auf Ihr erstes Gutachten verlassen, aber ab dem Zeitpunkt des gescheiterten Verkaufs des Unfallfahrzeugs wusste er, dass es objektiv fehlerhaft ist.
Dass das ein Vorgang für eine Nachbesserung des Gutachtens ist, erkennt auch ein Laie. Deshalb durfte er sich nun wieder auf das neue Gutachten verlassen. Dass er also zu dem niedrigeren Betrag verkauft hat, geht völlig in Ordnung und ist vom subjektbezogenen Schadenbegriff gedeckt.
Prozessuales Vorgehen des anwaltlich vertretenen Geschädigten
Es gibt keinen Grund, dass der Versicherer nun auf dem fehlerhaft ermittelten Restwert bestehen dürfte. Der anwaltlich vertretene Geschädigte sollte nun schlicht und einfach die Differenz einklagen, Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Schadenersatzansprüche gegen Sie an den Versicherer. Da sieht UE kein Risiko.
Auch kein Risiko sieht UE für Sie. Denn dem Versicherer ist kein Schaden entstanden. Der Restwert ist nicht so hoch gewesen, wie zunächst ermittelt. Er ist nur so hoch, wie danach ermittelt. Eine enttäuschte Hoffnung auf einen hohen Betrag führt aber nicht zu einem materiellen Schaden.
AUSGABE: UE 12/2025, S. 12 · ID: 50609620