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Fiktive AbrechnungUnvermeidliche Frachtkosten bei der fiktiven Abrechnung: Darf Versicherer diese streichen?
| Obwohl die „Ist bei der fiktiven Abrechnung nicht angefallen“-Argumentation der Versicherer vom BGH längst als rechtlich irrelevant gebrandmarkt wurde, gibt es bei nicht alltäglichen Nebenkosten immer wieder Irritationen. In diesen Zusammenhang gehört folgende Leserfrage an UE: |
Frage: Mein Kunde betreibt ein Busunternehmen mit einer eigenen Werkstatt, in der nur seine eigenen Busse repariert werden. Deswegen rechnet er Unfallschäden fiktiv ab. Dass er sich auf die gutachterlich kalkulierten Reparaturkosten, die sich an einer Reparatur in einer externen Werkstatt orientieren, einen Abzug in Höhe des geschätzten darin enthaltenen Gewinns gefallen lassen muss, ist von ihm akzeptiert. Doch nun streicht der Versicherer auch die durchaus nennenswerten Frachtkosten, die unvermeidlich mit der Ersatzteilbeschaffung verbunden sind. Denn die Teile kommen direkt vom Hersteller aus dem Ausland. Die seien ja nicht angefallen, meint der Versicherer. Ist das rechtlich haltbar?
Antwort: Nein, das ist rechtlich nicht in Ordnung.
Fiktive Abrechnung basiert auf der fiktiven, also „gedachten“, Reparatur
Bei der fiktiven Abrechnung stellt man sich die Reparatur in der externen Werkstatt vor und dazu die dabei entstehende Rechnung. Im Originalton des BGH klingt das so: „Die fiktive Schadensabrechnung knüpft schon begrifflich nicht an eine tatsächlich durchgeführte, sondern an eine fiktive Reparatur an. Deren Kosten sind ebenfalls fiktiv …“ (BGH, Urteil vom 29.10.2019, Az. VI ZR 45/19, Rz. 14, Abruf-Nr. 212615). Und deshalb kommt es nicht darauf an, was angefallen ist, sondern nur darauf, was angefallen wäre.
Bei der gedachten Reparatur würden die Kosten auch anfallen
Auch bei der Reparatur in der externen Werkstatt würden die Frachtkosten vom Hersteller dorthin berechnet. Denn es sind ja nicht die Frachtkosten, die bei der Lieferung der Ersatzteile von der externen Werkstatt in die Werkstatt des Geschädigten entstehen, sondern die vom Hersteller für die Lieferung von dort an den Bestimmungsort berechneten. Folglich hat UE keinen Zweifel, dass die Frachtkosten fiktiv zu erstatten sind. Denn, so der BGH: „Die im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen (Gesamt-)Reparaturkosten eines Kraftfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall setzen sich aus vielen einzelnen Kostenfaktoren zusammen und lassen sich schadensrechtlich nicht aufspalten in einen ‚angefallenen‘ und einen ‚nicht angefallenen‘ Teil.“ (BGH, Urteil vom 19.02.2013, Az. VI ZR 401/12, Rz. 12, Abruf-Nr. 131159). Schon eine einfache Kontrollüberlegung zeigt: Ließe der Geschädigte die Beschädigung völlig unrepariert und führe er damit weiter, fiele gar nichts an. Und auch bei einer nur gedachten Reparatur ist gar nichts angefallen. Dann bekäme er mit der verqueren Logik des Versicherers auch nichts.
- Textbaustein 651: Frachtkosten bei der fiktiven Abrechnung (H) → Abruf-Nr. 50609426
AUSGABE: UE 12/2025, S. 15 · ID: 50609422