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AbschleppkostenAG München sowie AG Schwandorf: PuS 2024 geht in Ordnung

Abo-Inhalt29.10.2025220 Min. Lesedauer

| Gegen die wiederkehrenden Versuche eines Versicherers, für die Ermittlung der üblichen Abschleppkosten stur an der veralteten Preis- und Strukturumfrage 2020 des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmer festzuhalten, hat sich in einer Regresssache des Versicherers gegen einen Abschleppunternehmer auch das AG München gestellt: Für aktuelle Fälle ist die PuS 2024 das Maß der Dinge (AG München, Urteil vom 14.10.2025, Az. 345 C 11172/25, Abruf-Nr. 250756, eingesandt von Rechtsanwältin Stefanie Beyer, Nürnberg). |

Auf derselben Linie liegt das AG Schwandorf. Da die Üblichkeit im Zeitpunkt der Beauftragung maßgeblich ist, sei die PuS 2024 anzuwenden. Eine Berechnung nach PuS 2020 sei nicht mehr als üblich anzusehen, da diese nicht dem Stand im Zeitpunkt der Beauftragung entsprach. Soweit der Versicherer (hier im Regress gegen den Abschleppunternehmer) Zweifel an der PuS 2024 vorbringe, überzeugten diese nicht. Das sei nämlich überwiegend pauschale Kritik (AG Schwandorf, Urteil vom 14.08.2025, Az. 3 C 81/25, Abruf-Nr. 250766, eingesandt von Rechtsanwältin Eva Radivojevic Neutraubling).

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AUSGABE: UE 11/2025, S. 4 · ID: 50594865

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