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RegressWerkvertragliche Rückforderung: AG Duisburg-Hamborn wendet kurze Verjährung aus § 634a BGB an
Abo-Inhalt22.10.2025221 Min. Lesedauer
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Zweijährige Verjährungsfristab Abnahme angewandt
| Auch das AG Duisburg-Hamborn wendet auf die werkvertraglichen Regressansprüche, die Versicherer wegen vermeintlich überhöhter Reparaturkosten geltend machen, § 634a BGB an und damit die zweijährige Verjährungsfrist ab Abnahme. |
Hier ging es um zurückgeforderte Reparaturkosten (AG Duisburg-Hamborn, Az. 23 C 102/25, Abruf-Nr. 250755, eingesandt von Rechtsanwalt Oliver Güldenberg, Duisburg/Voerde). Bei zurückgeforderten Gutachtenkosten ist die Rechtslage jedoch identisch, denn auch dabei geht es um „Werkvertragsrecht rückwärts“.
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AUSGABE: UE 11/2025, S. 1 · ID: 50594840
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