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GutachterkostenDer Begriff der „Verkehrs(un)sicherheit“ im Schadenersatzrecht: Amtlich oder landläufig?
| Die Wiederherstellung der Verkehrssicherheit ist Voraussetzung dafür, dass der Geschädigte auch über dem Wiederbeschaffungsaufwand, aber unter dem Wiederbeschaffungswert liegende Reparaturkosten fiktiv ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 23.11.2010, Az. VI ZR 35/10, Abruf-Nr. 110337). Und ein vor dem Unfall verkehrssicheres Fahrzeug mit abgelaufener HU-Plakette ist kein Grund für den Schädiger, die Erstattung der Mietwagenkosten zu verweigern (BGH, Urteil vom 03.12.2024, Az. VI ZR 117/24, Abruf-Nr. 246194). Doch was ist „Verkehrssicherheit“ in diesem Sinne? |
Die Regelung bei der Hauptuntersuchung
Sitzen Schadengutachter und HU-Prüfer in einer Diskussionsrunde zu diesem Thema, prallen Welten aufeinander. Und der Schadengutachter, der auch die Qualifikation als Prüfer für die Hauptuntersuchung hat, spricht mit gespaltener Zunge.
Bei der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO wird in der Anlage VIII unterschieden zwischen leichten Mängeln, erheblichen Mängeln, gefährlichen Mängeln und Mängeln, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen.
- Leichter Mangel: Bei Vorliegen eines leichten Mangels wird die neue Plakette zugeteilt.
- Erheblicher Mangel: Bei einem erheblichen Mangel wird die Plakette nicht zugeteilt. Die abgelaufene Prüfplakette bleibt am Fahrzeug, der Fahrzeugnutzer verlässt den Ort der Prüfung problemlos mit dem Fahrzeug.
- Gefährlicher Mangel: Bei einem gefährlichen Mangel ist es genauso, nur wird der Fahrzeugnutzer gesondert auf den Umstand der Gefährlichkeit hingewiesen.
- Verkehrsunsicherheit: Bei Verkehrsunsicherheit entfernt der Prüfer die alte Prüfplakette. Er hat nicht die Befugnis, die weitere Nutzung des Fahrzeugs zu untersagen. Er ist jedoch verpflichtet, der Zulassungsstelle Mitteilung über den Umstand der Verkehrsunsicherheit zu machen.
Anlage VIII zu § 29 StVZO als Grundlage
Grundlage ist die Anlage VIII zu § 29 StVZO, welche die Eskalationsstufen aufzeigt. Insbesondere im Vergleich des gefährlichen Mangels zum Mangel, der zur Verkehrsunsicherheit führt, zeigt sich: Es muss schon sehr heftig kommen, bis der Prüfer von Verkehrsunsicherheit im Sinne der Anlage VIII ausgeht.
Anlage VIII zu § 29 StVZO: 3.1.4.4 und 3.1.4.5 |
Stellt der aaSoP oder PI bei der Hauptuntersuchung oder bei einer Nachprüfung ...
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„Verkehrsgefährdung“ contra „Verkehrsunsicherheit“
Die Differenzierung zwischen den Mängeln, die eine Verkehrsgefährdung darstellen im Gegensatz zu den Mängeln, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen, ist im Zusammenhang mit Fragestellung der „Verkehrssicherheit“ im Schadenrecht bedeutsam.
„Das Fahrzeug wird verkehrsunsicher durch gefährliche Mängel, die eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen und eine unmittelbare Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen rechtfertigen.“
Die Verkehrsgefährdung allein bedeutet also noch keine Verkehrsunsicherheit. Spricht man mit Prüfern, nennen die als Beispiele für die Verkehrsunsicherheit undichte Bremsleitungen oder völlig verschlissene Bremsen.
Einige plakative Beispiele |
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Die alltägliche Praxis der Schadengutachter
Ganz anders ist das in der Praxis der Schadengutachter. Es gehört zum Standard, den Zustand nach dem Unfall einzuordnen. Das dient auch der finanziellen Sicherheit des Geschädigten, wenn der nach dem Unfall einen Mietwagen nimmt. Er darf sich auf das Schadengutachten verlassen, und wenn dort „verkehrsunsicher“ oder „bedingt verkehrssicher“ (damit ist wohl gemeint: Für die Fahrt bis zur Werkstatt) zu lesen ist, ist der Geschädigte mit dem Mietwagen auf der sicheren Seite.
Dabei wird die Verkehrsunsicherheit bereits weit vor der Schwelle des „Mangels attestiert, der das Fahrzeug verkehrsunsicher macht“ im Sinne der Anlage VIII zu § 29 StVZO. Nimmt man z. B. einen zerbrochenen Scheinwerfer oder eine zerbrochene Rückleuchteneinheit, ist man weit entfernt von der „Verkehrsunsicherheit“, die der HU-Prüfer zur Grundlage der Meldung an die Zulassungsstelle macht. Dennoch wird der Schadengutachter – und auch der mit der Qualifikation als HU-Prüfer – „verkehrsunsicher“ in das Gutachten schreiben. Damit ist zunächst einmal aufgezeigt, dass es die beiden unterschiedlichen Betrachtungsweisen gibt.
Verkehrsunsicherheit im Schadenrecht anders als in StVZO
Es erscheint offensichtlich: Im Schadenrecht vom Begriff der Verkehrsunsicherheit aus der Anlage VIII zu § 29 StVZO auszugehen, passt nicht. Dass der Geschädigte ohne Rückleuchteneinheit und damit ohne Fahrtrichtungsanzeiger hinten sein Fahrzeug weiterbenutzen müsste und keinen Mietwagen beanspruchen dürfte, ist ihm nicht zuzumuten. Dasselbe gilt für das Fahren mit nur einem Scheinwerfer.
Im Umkehrschluss bedeutet das für den Fall, dass der BGH die Abrechnung der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes neben der sechsmonatigen Weiternutzung an die Wiederherstellung der Verkehrssicherheit knüpft (BGH, Urteil vom 23.11.2010, Az. VI ZR 35/10, Abruf-Nr. 110337): Der BGH würde es eher nicht akzeptieren, dass der Geschädigte den zerstörten Scheinwerfer nicht repariert und sich auf den Standpunkt stellt, das sei im Sinne der Anlage VIII zu § 29 StVZO kein die Verkehrsunsicherheit herbeiführender Mangel.
Und nach Einschätzung von UE erscheint es auch bei einem Heckschaden mit unrepariertem Vorschaden „Scheinwerfer vorn links zerstört“ nicht als sicher, dass das keine Verkehrsunsicherheit ist, die den Mietwagenanspruch zu Fall bringt. Im Leitsatz der maßgeblichen BGH-Entscheidung heißt es: „Die Nutzung eines verkehrssicheren Pkw mit nach § 29 Abs. 7 S. 1 StVZO ungültig gewordener Prüfplakette ist nur dann rechtswidrig, wenn eine Behörde den Betrieb des Fahrzeugs untersagt oder beschränkt hat.“ (BGH, Urteil vom 03.12.2024, Az. VI ZR 117/24, Abruf-Nr. 246194). Folglich muss es eine vor dieser Eskalation liegende „Verkehrs(un)sicherheit“ geben.
Jedenfalls ist damit zu rechnen, dass die Gerichte an die nicht gegebene Verkehrssicherheit niedrigere Anforderungen stellen als es bei der Hauptuntersuchung der Fall ist.
AUSGABE: UE 11/2025, S. 9 · ID: 50592208
