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Fiktive AbrechnungLG Wuppertal mit interessantem Aspekt zur Entfernung der Verweisungswerkstatt
| Ein interessanter Aspekt fällt in einem Urteil des AG Wuppertal auf, der bei „OLG Bezirks-Grenzgängern“ immer mal vorkommen könnte: Das LG Wuppertal hält eine Verweisung auf eine Werkstatt bei der fiktiven Abrechnung im Hinblick auf ein nicht mehr scheckheftgepflegtes älteres Fahrzeug schon deshalb nicht für zumutbar, weil die Werkstatt im benachbarten OLG-Bezirk liege. Das könne im Falle eines nachfolgenden Rechtsstreits (über Reparaturleistungen) zu einem erhöhten Aufwand für den Kläger führen. |
Ob das andere Gerichte überzeugen wird, ist offen, aber man kann es mal probieren. Originell und für die Bewohner des NRW-Ballungsgebiets (wie den Schriftleiter der UE) leicht nachvollziehbar: Zudem führe die 38 km lange Wegstrecke zur Verweisungswerkstatt größtenteils entweder über die A535 oder die A3 und die A44, die – hierbei handle es sich um eine offenkundige Tatsache i. S. v. § 291 ZPO – zu Kernzeiten stauanfällig sei (LG Wuppertal, Az. 8 S 1/25, Abruf-Nr. 250767, eingesandt von Rechtsanwalt Mike Peter, Hagen).
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AUSGABE: UE 11/2025, S. 4 · ID: 50595965
