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RegressUnbrauchbare Idee einer Werkstatt im Regress: Was Versicherer zurückholt, zahlt Kunde nochmal
| Manche Werkstatt hat das Konzept des BGH zum „Werkstattrisiko“ noch immer nicht verstanden. Sie nimmt der anwaltlichen Vertretung übel, dass die Vorteilsausgleichsabtretung erklärt wird. Das führt zu einer Leserfrage einer Anwältin. |

Frage: Wie immer seit den BGH-Entscheidungen zum Werkstattrisiko haben wir für die Mandantschaft beim Versicherer ungekürzte Zahlung direkt an die Werkstatt Zug um Zug gegen Abtretung von eventuellen Rückforderungsansprüchen des Mandanten gegen die Werkstatt wegen Überzahlung an den Versicherer verlangt. Der Versicherer hat dann auch ungekürzt an die Werkstatt bezahlt. Anschließend verlangte er dort einen erheblichen Betrag zurück.
Daraufhin rief ein völlig erboster Werkstattinhaber in der Kanzlei an: Er werde den Betrag an den Versicherer zurückzahlen und dann in derselben Höhe vom Mandanten als Auftraggeber der Reparatur verlangen. Dann werde der Mandant schon sehen, was er für eine schlechte Anwältin habe. Das habe er dem Kunden bereits am Telefon gesagt. Muss der Mandant nun Ernsthaftes befürchten?
Antwort: Nein, das muss der Mandant nicht. Richtig ist, dass der Mandant als Auftraggeber der Werkstatt den Werklohn schuldet. Aber den hat er (!) bereits vollständig bezahlt.
Versicherer hat Geld des Geschädigten/Kunden überwiesen
Mag die Werkstatt auch meinen, der Versicherer habe die Rechnung bezahlt, so liegt sie damit falsch. Der klassische Weg des Geldes geht so: Der Versicherer erstattet den Schadenersatz an den Mandanten. Der Mandant bezahlt mit diesem Geld die Rechnung. Dann wird es auch die Werkstatt auf Anhieb erkennen: Zwar hat der Versicherer dem Geschädigten das Geld zur Verfügung gestellt, doch (damit) hat der Geschädigte die Rechnung bezahlt.
Fließt das Geld nun im Sinne der Werkstattrisiko-Rechtsprechung direkt vom Versicherer an die Werkstatt, ist das nur eine Abkürzung des Zahlungsweges. Weil der Versicherer den Schadenersatz des Geschädigten weisungsgemäß „auf das Konto der Werkstatt“ überweist, ist der Geldeingang dort rechtlich betrachtet eine Zahlung des Mandanten. Denn der Schadenersatz gehört dem Mandanten, also kommt dessen Geld in der Werkstatt an.
Klare Bestätigung durch den BGH
Das hat der BGH auch sehr deutlich gemacht in einer Passage des Urteils vom 16.01.2024, Az. VI ZR 253/22 unter Rz. 28, Abruf-Nr. 239194: „(Vollstreckungs-)Gläubiger bleibt auch in diesem Fall allein der Geschädigte. Die Werkstatt erhält lediglich eine Empfangszuständigkeit.“
Der Geschädigte als Werkstattkunde hat erfüllt
Weil der Geschädigte in seiner Rolle als Auftraggeber damit die Rechnung in vollem Umfang bezahlt hat, kann die Werkstatt nichts mehr von ihm fordern. Der Geschädigte wendet also bei einer abermaligen an ihn gerichteten Forderung der Werkstatt ein, er habe bereits erfüllt.
Daran ändert auch nichts, dass der Werkstattinhaber nun einem verqueren Rechtsempfinden folgend trotzig einen Teil des Geldes, mit dem sein Kunde erfüllt hat, an den Versicherer überweist. Das wird klar, wenn man sich die Anspruchsgrundlage des Versicherers anschaut:
- Der Versicherer kann nur solche Forderungen geltend machen, die auch der Geschädigte selbst bei der Werkstatt geltend machen könnte. Denn er geht aus abgetretenem Recht des Geschädigten vor.
- Würde sich der Versicherer also in einem Regress-Rechtsstreit gegen die Werkstatt durchsetzen, wäre damit geklärt, dass die Werkstatt vom Kunden zu viel Geld verlangt hat. Und damit ist auch geklärt, dass die Werkstatt diesen Betrag nicht vom Kunden verlangen kann. Also ginge die „Was ich an den Versicherer zurückzahlen muss, hole ich mir beim Kunden wieder“-Logik gründlich ins Leere. Wut und Trotz der Werkstatt sind also schlechte Ratgeber.
Was Sie tun können – zwei Szenarien sind denkbar
Ist der Werkstattinhaber noch zugänglich, können Sie ja mal versuchen, ihm das (im Sinne einer Abwehr der dem Mandanten angedrohten Forderung) in einer ruhigen halben Stunde klarzumachen. Er hat eigentlich nur die Wahl
- an den Versicherer zurückzuzahlen
- oder im Regress zu kämpfen.
Sollte er so hemdsärmelig repariert haben, wie er seine Rechtsangelegenheiten zu regeln gedenkt, sollte er also „kreativ“ repariert, aber dennoch so abgerechnet haben, als habe er jeden Arbeitsschritt aus dem Schadengutachten auch ausgeführt, könnte er Gründe haben, sich mit dem Versicherer zu einigen. Wenn nicht, dann kann er sich gegen den Regress zur Wehr setzen. Aber Sie dürfen ihn dabei nicht vertreten. Denn der Interessenkonflikt ist bereits greifbar.
Ist der Werkstattinhaber nicht mehr zugänglich, lassen Sie das einfach laufen. Dann muss die Werkstatt unsinnige Rechtsverfolgungskosten als klassisches Lehrgeld bezahlen.
Zuletzt: Hat der Versicherer alles erstattet, können Sie Ihre Akte schließen.
- Textbaustein 647: „Was der Versicherer zurückverlangt, zahlt der Kunde eben nochmal“ geht nicht (H, K) → Abruf-Nr. 50592286
AUSGABE: UE 11/2025, S. 5 · ID: 50592284

