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Ausfallschaden„Interimsfahrzeug“ und Anforderungen an Versicherer-Vortrag
| Ein Abschleppfahrzeug wird bei einem unverschuldeten Unfall so sehr beschädigt, dass die prognostizierten Reparaturkosten höher sind als die Differenz aus WBW und Restwert. Daher erstattet der Versicherer zunächst nur diesen Betrag. Der geschädigte Abschleppunternehmer entscheidet sich jedoch zur Reparatur. Erst nach Reparaturbeginn stellt sich heraus, dass Teile nicht lieferbar sind. Für 239 Tage laufen Mietwagenkosten von mehr als 50.000 Euro auf. Das führt zum Streit, ob ein Interimsfahrzeug hätte gekauft werden müssen. Nein, sagt das LG Stade. |
Entgegen der Auffassung des Versicherers musste sich die Geschädigte im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht nicht auf die Möglichkeit des Erwerbs eines Interimfahrzeugs verweisen lassen, um die Mietwagenkosten zu reduzieren. Der Vortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Versicherers erschöpfte sich nämlich in der Behauptung, der Abschleppunternehmer habe ein Interimsfahrzeug anschaffen müssen, ohne dass er darlegte, dass dies der Geschädigten auch zumutbar gewesen wäre. Der Versicherer hätte zumindest darlegen müssen, welches Fahrzeug die Geschädigte in der Zeit der Anmietung des Wagens zumutbar zu welchem Preis hätte ankaufen müssen. Denn der Abschleppunternehmer hatte vorgetragen, dass ein vergleichbares Ersatzfahrzeug im Sommer 2023 überhaupt nicht auf dem Markt verfügbar gewesen wäre. Auch dieser Behauptung sei der Versicherer nicht substantiiert entgegengetreten (LG Stade, Az. 3 O 80/25, Abruf-Nr. 250765, eingesandt von Rechtsanwalt Gunnar Stark, HSP, Hamburg/Stade).
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AUSGABE: UE 11/2025, S. 2 · ID: 50595962
