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VerbringungskostenAG Münster zu Verbringungskosten und zum Hauptunternehmer-Subunternehmer-Verhältnis

Leseprobe02.10.202519 Min. Lesedauer

| Das AG Münster hat ein wichtiges Urteil zu Verbringungskosten und zum Hauptunternehmer-Subunternehmer-Verhältnis gefällt. |

Gerichtsgutachten bestätigt Höhe der Verbringungskosten

Eine Werkstatt klagt aus abgetretenem Recht des Kunden den Anspruch auf restliche Verbringungskosten gegen dessen Kaskoversicherer ein, denn der hatte von 263,84 Euro nur 100 Euro erstattet. Das AG Münster steht der Anwendung der Figur des Werkstattrisikos auf Kaskoschäden skeptisch gegenüber, wegen der Klage aus abgetretenem Recht kommt sie jedoch per se nicht in Betracht. So gibt das Gericht ein Gutachten in Auftrag über die üblichen Verbringungskosten in Kiel, dem Ort des Schadengeschehens. Der mit hohem Kostenrisiko verbundene Mut der Werkstatt wurde belohnt:

Der Gerichtssachverständige bestätigte, dass nahezu alle Werkstätten in der Region Kosten in der Größenordnung der ca. 260 Euro berechnen, sodass das Gericht sie als „erforderlich“ im Sinne der Reparaturkostenklausel des Kaskovertrags einstufte. Und es sagt (was bei Haftpflichtschäden genauso gilt):

Soweit der Versicherer Ermittlungen dazu fordere, in welcher Höhe der Werkstatt durch die als Subunternehmerin beauftragte Lackiererei Verbringungskosten in Rechnung gestellt wurden, könne diese Frage dahinstehen. Maßgeblich für den Erstattungsanspruch des Versicherungsnehmers (VN) und damit nach der Abtretung auch für den klageweise verfolgten Anspruch der Werkstatt seien die Kosten, die dem VN durch die mit der Reparatur beauftragten Werkstatt in Rechnung gestellt werden können.

Innenverhältnis zwischen Haupt- und Subunternehmer ist bedeutungslos

Der werkvertragliche Vergütungsanspruch des beauftragten Hauptunternehmers werde nämlich nicht durch den Vergütungsanspruch des von ihm beauftragten Subunternehmers begrenzt. Selbst wenn die Verbringung des Fahrzeugs weniger gekostet hätte, als vom Hauptunternehmer an den VN berechnet wurde, sei der Hauptunternehmer nicht verpflichtet, dem VN lediglich diese Selbstkosten zu berechnen (AG Münster, Urteil vom 25.09.2025, Az. 98 C 813/24, Abruf-Nr. 250445, eingesandt von Stefan Henningsen, Nord-Ostsee-Automobile, Kiel).

Weiterführende Hinweise
  • Ähnlich LG Berlin, Urteil vom 07.09.2021, Az. 45 O 203/19, Abruf-Nr. 224943: „Ob die Werkstatt selbst die in Rechnung gestellten 235 Euro netto aufbringen muss, ist unerheblich. Sie ist nicht verpflichtet, ausgehandelte Pauschalbeträge für Transporte durch Dritte weiterzugeben.“
  • LG Baden-Baden, Urteil vom 07.10.2021, Az. 3 S 5/21, Abruf-Nr. 225165 in einem Regressverfahren: „Es ist der Beklagten durchaus zu gestatten, auch im Rahmen der Reparatur unfallgeschädigter Fahrzeuge Gewinne zu erzielen. Die Auffassung der Klägerin, die Beklagte dürfte der Geschädigten jede Leistung nur zum „Einkaufspreis“ verkaufen, geht fehl.“

AUSGABE: UE 11/2025, S. 17 · ID: 50575962

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