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GutachterkostenDer Begriff der „Verkehrs(un)sicherheit“ im Schadenersatzrecht: Amtlich oder landläufig?

Abo-Inhalt17.10.2025203 Min. Lesedauer

| Die Wiederherstellung der Verkehrssicherheit ist Voraussetzung dafür, dass der Geschädigte auch über dem Wiederbeschaffungsaufwand, aber unter dem Wiederbeschaffungswert liegende Reparaturkosten fiktiv ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 23.11.2010, Az. VI ZR 35/10, Abruf-Nr. 110337). Und ein vor dem Unfall verkehrssicheres Fahrzeug mit abgelaufener HU-Plakette ist kein Grund für den Schädiger, die Erstattung der Mietwagenkosten zu verweigern (BGH, Urteil vom 03.12.2024, Az. VI ZR 117/24, Abruf-Nr. 246194). Doch was ist „Verkehrssicherheit“ in diesem Sinne? |

Die Regelung bei der Hauptuntersuchung

Sitzen Schadengutachter und HU-Prüfer in einer Diskussionsrunde zu diesem Thema, prallen Welten aufeinander. Und der Schadengutachter, der auch die Qualifikation als Prüfer für die Hauptuntersuchung hat, spricht mit gespaltener Zunge.

Bei der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO wird in der Anlage VIII unterschieden zwischen leichten Mängeln, erheblichen Mängeln, gefährlichen Mängeln und Mängeln, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen.

  • Leichter Mangel: Bei Vorliegen eines leichten Mangels wird die neue Plakette zugeteilt.
  • Erheblicher Mangel: Bei einem erheblichen Mangel wird die Plakette nicht zugeteilt. Die abgelaufene Prüfplakette bleibt am Fahrzeug, der Fahrzeugnutzer verlässt den Ort der Prüfung problemlos mit dem Fahrzeug.
  • Gefährlicher Mangel: Bei einem gefährlichen Mangel ist es genauso, nur wird der Fahrzeugnutzer gesondert auf den Umstand der Gefährlichkeit hingewiesen.
  • Verkehrsunsicherheit: Bei Verkehrsunsicherheit entfernt der Prüfer die alte Prüfplakette. Er hat nicht die Befugnis, die weitere Nutzung des Fahrzeugs zu untersagen. Er ist jedoch verpflichtet, der Zulassungsstelle Mitteilung über den Umstand der Verkehrsunsicherheit zu machen.

Anlage VIII zu § 29 StVZO als Grundlage

Grundlage ist die Anlage VIII zu § 29 StVZO, welche die Eskalationsstufen aufzeigt. Insbesondere im Vergleich des gefährlichen Mangels zum Mangel, der zur Verkehrsunsicherheit führt, zeigt sich: Es muss schon sehr heftig kommen, bis der Prüfer von Verkehrsunsicherheit im Sinne der Anlage VIII ausgeht.

Anlage VIII zu § 29 StVZO: 3.1.4.4 und 3.1.4.5

Stellt der aaSoP oder PI bei der Hauptuntersuchung oder bei einer Nachprüfung ...

  • 3.1.4.4 gefährliche Mängel fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Gefährliche Mängel sind solche nach Nummer 3.1.4.3, die eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen, ohne eine unmittelbare Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen zu rechtfertigen. Er darf für das Fahrzeug keine Prüfplakette zuteilen. Der Halter ist zusätzlich im Untersuchungsbericht auf diesen Gefährdungstatbestand hinzuweisen. Der Halter hat alle Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung oder erneuten Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichts spätestens bis zum Ablauf eines Monats ab dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen.
  • 3.1.4.5 Mängel, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen, fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Das Fahrzeug wird verkehrsunsicher durch gefährliche Mängel, die eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen und eine unmittelbare Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen rechtfertigen. Die vorhandene Prüfplakette ist zu entfernen und es hat die unverzügliche Benachrichtigung der nach § 75 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zuständigen Zulassungsbehörde zu erfolgen. Der Fahrzeugführer ist darauf hinzuweisen, dass er das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb setzen darf. Der Halter ist im Untersuchungsbericht auf diesen Gefährdungstatbestand hinzuweisen. Eine Nachprüfung ist erforderlich. Es erfolgt keine Zuteilung einer Prüfplakette.

„Verkehrsgefährdung“ contra „Verkehrsunsicherheit“

Die Differenzierung zwischen den Mängeln, die eine Verkehrsgefährdung darstellen im Gegensatz zu den Mängeln, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen, ist im Zusammenhang mit Fragestellung der „Verkehrssicherheit“ im Schadenrecht bedeutsam.

„Das Fahrzeug wird verkehrsunsicher durch gefährliche Mängel, die eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen und eine unmittelbare Untersagung des Betriebs des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen rechtfertigen.“

Die Verkehrsgefährdung allein bedeutet also noch keine Verkehrsunsicherheit. Spricht man mit Prüfern, nennen die als Beispiele für die Verkehrsunsicherheit undichte Bremsleitungen oder völlig verschlissene Bremsen.

Einige plakative Beispiele

  • Reifen mit einem Profil unterhalb der gesetzlichen Grenze von 1,6 mm Tiefe sind allenfalls ein gefährlicher Mangel.
  • Ein zerbrochener Scheinwerfer oder eine zerbrochene Rückleuchteneinheit eher nur ein erheblicher Mangel, also noch nicht einmal ein gefährlicher.

Die alltägliche Praxis der Schadengutachter

Ganz anders ist das in der Praxis der Schadengutachter. Es gehört zum Standard, den Zustand nach dem Unfall einzuordnen. Das dient auch der finanziellen Sicherheit des Geschädigten, wenn der nach dem Unfall einen Mietwagen nimmt. Er darf sich auf das Schadengutachten verlassen, und wenn dort „verkehrsunsicher“ oder „bedingt verkehrssicher“ (damit ist wohl gemeint: Für die Fahrt bis zur Werkstatt) zu lesen ist, ist der Geschädigte mit dem Mietwagen auf der sicheren Seite.

Dabei wird die Verkehrsunsicherheit bereits weit vor der Schwelle des „Mangels attestiert, der das Fahrzeug verkehrsunsicher macht“ im Sinne der Anlage VIII zu § 29 StVZO. Nimmt man z. B. einen zerbrochenen Scheinwerfer oder eine zerbrochene Rückleuchteneinheit, ist man weit entfernt von der „Verkehrsunsicherheit“, die der HU-Prüfer zur Grundlage der Meldung an die Zulassungsstelle macht. Dennoch wird der Schadengutachter – und auch der mit der Qualifikation als HU-Prüfer – „verkehrsunsicher“ in das Gutachten schreiben. Damit ist zunächst einmal aufgezeigt, dass es die beiden unterschiedlichen Betrachtungsweisen gibt.

Verkehrsunsicherheit im Schadenrecht anders als in StVZO

Es erscheint offensichtlich: Im Schadenrecht vom Begriff der Verkehrsunsicherheit aus der Anlage VIII zu § 29 StVZO auszugehen, passt nicht. Dass der Geschädigte ohne Rückleuchteneinheit und damit ohne Fahrtrichtungsanzeiger hinten sein Fahrzeug weiterbenutzen müsste und keinen Mietwagen beanspruchen dürfte, ist ihm nicht zuzumuten. Dasselbe gilt für das Fahren mit nur einem Scheinwerfer.

Im Umkehrschluss bedeutet das für den Fall, dass der BGH die Abrechnung der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes neben der sechsmonatigen Weiternutzung an die Wiederherstellung der Verkehrssicherheit knüpft (BGH, Urteil vom 23.11.2010, Az. VI ZR 35/10, Abruf-Nr. 110337): Der BGH würde es eher nicht akzeptieren, dass der Geschädigte den zerstörten Scheinwerfer nicht repariert und sich auf den Standpunkt stellt, das sei im Sinne der Anlage VIII zu § 29 StVZO kein die Verkehrsunsicherheit herbeiführender Mangel.

Und nach Einschätzung von UE erscheint es auch bei einem Heckschaden mit unrepariertem Vorschaden „Scheinwerfer vorn links zerstört“ nicht als sicher, dass das keine Verkehrsunsicherheit ist, die den Mietwagenanspruch zu Fall bringt. Im Leitsatz der maßgeblichen BGH-Entscheidung heißt es: „Die Nutzung eines verkehrssicheren Pkw mit nach § 29 Abs. 7 S. 1 StVZO ungültig gewordener Prüfplakette ist nur dann rechtswidrig, wenn eine Behörde den Betrieb des Fahrzeugs untersagt oder beschränkt hat.“ (BGH, Urteil vom 03.12.2024, Az. VI ZR 117/24, Abruf-Nr. 246194). Folglich muss es eine vor dieser Eskalation liegende „Verkehrs(un)sicherheit“ geben.

Jedenfalls ist damit zu rechnen, dass die Gerichte an die nicht gegebene Verkehrssicherheit niedrigere Anforderungen stellen als es bei der Hauptuntersuchung der Fall ist.

AUSGABE: UE 11/2025, S. 9 · ID: 50592208

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